WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Keine Entfernung von Geldautomaten aus Sorge vor Sprengung
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Düsseldorf. Wohnungseigentümer können selbst nach Medienberichten über Sprengung von Geldautomaten Banken nicht dazu zwingen, ihre Geldautomaten zu entfernen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) urteilte am Montag, 21. März 2022, dass die „abstrakte Gefahr“ einer Sprengung hierfür nicht ausreichend sei (Az.: I-9 U 25/21).
Im konkreten Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus in Ratingen. Unter anderem befindet sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale mit darüber liegenden Eigentumswohnungen. Nach verschiedenen Berichten in den Medien über Sprengungen von Geldautomaten befürchteten die Wohnungseigentümer, dass auch am Geldautomaten in ihrem Haus eine Sprengung vorgenommen werden könnte. Sie legten Klage ein und verlangten von der Bank, den Geldautomaten abzubauen.
Das Oberlandesgericht wies jetzt wie bereits das Landgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Bank sei der Betrieb durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt worden. Änderungen diesbezüglich könnten durch die Eigentümer nur einstimmig vorgenommen werden. Dies sei bisher jedoch nicht geschehen. Das Oberlandesgericht führte in seinem bereits rechtskräftigen Urteil aus, dass die bloße abstrakte Gefahr eines kriminellen Zugriffsversuches nicht ausreiche, um der Mieterin einer Teilungseinheit die genehmigte Nutzung zu untersagen.
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