MARKENRECHT
Keine irreführende Werbung bei „Grand Dessert“
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Lebensmittelkonzern Ehrmann hat in einem Rechtsstreit um die Werbung seines „Grand Desserts Double Nut“ einen Sieg vor dem Oberlandesgericht München erzielt. Die Richter sahen in der Etikettierung keine irreführende Werbung. Verbraucherschützer wollen nun eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen.
„Dobler Nut“ keine Täuschung der Verbraucher
Der Pudding von Ehrmann bestehe hauptsächlich aus Hasennusscreme und einer Haselnusssahne und wurde von dem Unternehmen als „Double Nut mit Levantiner Haselnüssen“ vermarktet. Verbraucherschützer sahen darin eine unzulässige Werbung, weil tatsächlich allein 0,5 % Haselnüsse in 200g Endprodukt enthalten seien.
Diese Meinung teilen die bisherigen Instanzen nicht. Sowohl das Landgericht in erster Instanz, als auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts sehen in der Werbung keine irreführende Einwirkung auf den Verbraucher. Nun wollen die Verbraucherschutze vor den BGH ziehen.
Entscheidungen des BGH zur irreführenden Werbung
Bereits 2015 hatte der BGH über die Möglichkeit einer Täuschung von Verbrauchern durch das Etikett eines Lebensmittelherstellers zu entscheiden. In dem Fall ging es um den „Himbeer-Vanille“ Tee von Teekanne, der im Ergebnis weder Himbeere noch Vanille enthielt. Diese Werbung wurde vom BGH letztlich als irreführend bezeichnet. Danach dürfe eine Etikettierung nicht den Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten in dem Produktenthalten seien, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Daran ändere auch nichts, wenn im Inhaltsverzeichnis und auf der Rückseite erkennbar sei, dass die auf dem Etikett abgebildeten Produkte tatsächlich nicht enthalten seien.
In den Grand Dessert von Ehrmann sind zumindest 0,5 % echte Haselnüsse enthalten. Damit ist der nun zu entscheidende Fall anders gelagert, als der Fall der Teekanne-Werbung. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Richter einen Inhaltsgehalt von 0,5 % als ausreichend ansehen oder eine irreführende Werbung auch in diesem Fall bejahen.
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