STRAFRECHT
Keine Mohnbrötchen für Strafgefangene, § 22 StVollzG
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Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Bestätigung einer Entscheidung der Vorinstanz entschieden.
Mit Beginn des Jahres 2003 wurde der in der Vollzugsanstalt Bruchsal bislang gestattete Verkauf mohnhaltiger Produkte an Gefangene über den externen Bäcker untersagt, weil derartige Erzeugnisse Rückstände an Rauschgift im Urin hinterlassen würden und hierdurch die in der Vollzugsanstalt regelmäßig durchgeführten Urinkontrollen beeinflusst werden könnten. Hiergegen wandte sich ein 32jähriger Gefangener mit dem Hinweis, dass er bekanntermaßen kein Drogenkonsument sei und die Mohnbrötchen auch nicht an Dritte weitergeben werde. Seinen Antrag, ihm weiterhin den Bezug von Mohnbrötchen zu gestatten, hat die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Karlsruhe im Juni 2003 zurückgewiesen.
Ebenso nun der 1. Strafsenat auf die hiergegen vom Gefangenen eingelegte Rechtsbeschwer-de. Das Verbot des Verkaufs mohnhaltiger Produkte in der Vollzugsanstalt sei rechtmäßig, da dieses auf einem sachlichen Grund beruhe. Der Verzehr mohnsamenhaltiger Nahrungsmittel (Mohnbrötchen, Mohnstrudel) könne nämlich für einige Stunden zu einem positiven Opiatnach-weis im Urin führen. Auch habe der Gefangene keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Durch die Regelungen zum Umfang des Gefangeneneinkaufs seien nämlich alle Gefangenen gleichmäßig betroffen, weshalb der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und die dem Anstalts-leiter obliegende Organisationsbefugnis bei der Gewichtung der betroffenen Belange eine besondere Rolle spielten. Hingegen sei das Interesse des Gefangenen am Verzehr mohnhaltige Produkte als gering einzustufen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2003 - 1 Ws 217/03 -
Hinweis auf den Gesetzestext: § 22 StVollzG
Abs.1.
Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld oder seinem Taschengeld aus einem
von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur
Körperpflege kaufen. ...
Abs.2
Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden, können vom
Einkauf ausgeschlossen werden.