ERBRECHT
Löschung eines landwirtschaftlichen „Hofvermerks“ für ein Grundstück ist weiterhin kostenlos
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Hamm (jur). Die Eintragung oder Löschung eines landwirtschaftlichen „Hofvermerks“ für ein Grundstück ist weiterhin kostenlos. Die Reform des Kostenrechts hat daran nichts geändert, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 25. Januar 2017 bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 W 150/15).
Ein im Grundbuch eingetragener Hofvermerk begründet die Vermutung, dass Grundstück und Gebäude als „Hof“ genutzt werden. Dies führt zur Anwendung der „Höfeordnung“ mit besonderen erbrechtlichen Regelungen, damit landwirtschaftliche Flächen in der Landwirtschaft verbleiben (siehe hierzu Urteil des OLG Hamm vom 5. Juli 2016, Az.: 10 W 37/16).
Alleinerbin beantragte kostenfreie Löschung
Erben können die Löschung, umgekehrt aber auch die Eintragung eines solchen Hofvermerks beantragen.Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau als Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes eine ehemals landwirtschaftliche Besitzung geerbt. Ihrem Antrag auf Löschung des Hofvermerks kam das Landwirtschaftsgericht nach. Einen Geschäftswert setzte das Gericht nicht fest, weil das Verfahren gerichtskostenfrei sei.
Landeskasse wollte kostenfreie Löschung nicht akzeptieren
Damit war die Landeskasse nicht einverstanden und legte Beschwerde beim OLG Hamm ein. Seit der Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 seien die Verfahren nicht mehr kostenlos.
Mit seinem bereits rechtskräftigen Beschluss vom 3. November 2016 wies das OLG die Beschwerde ab. Zwar lasse sich aus dem Wortlaut der neuen Vorschriften nicht unmittelbar entnehmen, dass das Verfahren weiterhin gerichtskostenfrei sei. Dies sei aber ein Versehen des Gesetzgebers. Aus Ziel und Materialien des Gesetzes gehe hervor, dass das Gerichtsverfahren ebenso kostenfrei bleiben sollte wie die Eintragungen oder Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch selbst.
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