MEDIZINRECHT
Nächster Praxistermin begrenzt „bis auf Weiteres“ nicht
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Mainz (jur). Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt, liegt darin keine zeitliche Begrenzung. Auch einen in der Bescheinigung angegebenen nächsten geplanten Untersuchungstermin darf die Krankenkasse nicht als Endzeitpunkt annehmen, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 1. Juni 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 5 KR 254/14).
Wegen Beschwerden an Wirbelsäule und Schultern hatte der Hausarzt der Klägerin im April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Zum 8. August 2013 wurde sie erneut in die Praxis einbestellt. Am 15. August 2013 bescheinigte der Arzt erneut Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ und stellte einen entsprechenden Auszahlschein für Krankengeld neu aus.
Die Krankenkasse wollte Krankengeld nur bis zum 8. August 2013 zahlen. Wegen des erneuten Arzttermins sei die ursprüngliche Krankschreibung ausgelaufen. Die Nächste sei am 15. August 2013 nicht rechtzeitig vor Ende der ersten Bescheinigung ausgestellt worden.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16. April 2015 sprach das LSG Mainz der Klägerin weiteres Krankengeld zu. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne die Krankenkasse nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Bescheinigung schließen. Im Streitfall hätten die Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit auch nachvollziehbar begründet; zudem habe ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.
Bereits 2011 hatte das LSG Mainz in einem Beschluss zur Prozesskostenhilfe ähnlich entschieden (Beschluss vom 23. Dezember 2011, Az.: L 5 KR 309/11 B; JurAgentur-Meldung vom 12. März 2012). Diese Rechtsprechung haben die Mainzer Richter nun auch in einem formellen Urteil ausdrücklich bekräftigt.
Sie betrifft insbesondere ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, etwa wegen einer Befristung, einer Kündigung oder wegen Erreichen des Rentenalters. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld. Wie 2014 auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nochmals bekräftigt hat, muss dann eine Folgebescheinigung noch vor Auslaufen der Erstbescheinigung ausgestellt sein (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 4. März 2014, Az.: B 1 KR 17/13 R). Andernfalls laufe das Versicherungsverhältnis und damit auch der Krankengeldanspruch endgültig aus. Bei Arbeitnehmern dagegen lebt der Krankengeldanspruch nach einer Bescheinigungslücke wieder auf.
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