WERBERECHT
Nicht für alle Methoden der Osteopathie ist Werbung zulässig
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Frankfurt/Main (jur). Osteopathen dürfen mit der Wirksamkeit der Osteopathie, nicht aber mit der Craniosakralen Osteopathie werben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 25. Juni 2018, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 6 U 74/17).
Osteopathie ist ein Sammelbegriff für verschiedene alternative Heilmethoden, bei denen der Behandler mit seinen Händen Impulse am Körper setzt, um Verspannungen zu lösen und daraus resultierende Schmerzen zu beseitigen, etwa Rückenschmerzen. Dabei setzt die Craniosakrale Osteopathie mit leichtem rhythmischen Druck vorwiegend am Schädelknochen an. Angeboten wird Osteopathie in Deutschland überwiegend von Heilpraktikern, teils aber auch von Ärzten.
Im Streitfall hatte ein Arzt auf seiner Homepage für die Osteopathie geworben. Sie könne verschiedene „somatische Dysfunktionen“ aufspüren und „sanft beseitigen“. Auch zur Behandlung von Babys gebe es verschiedene Möglichkeiten, etwa bei Schlafstörungen.
Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
Zur Craniosakralen Osteopathie hieß es, der Arzt habe „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus (...) die Möglichkeit, Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.
Der klagende Unternehmensverband meinte, für all diese Behauptungen gebe es keine Belege, die Werbung sei daher unzulässig.
Das OLG Frankfurt betonte nun zwar, dass Werbeaussagen zu bestimmten medizinischen Behandlungsmethoden nur dann zulässig sind, „wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen“.
Fehlende Wirksamkeit der Osteopathie
Allerdings müsse ein Kläger, der gegen solche Werbeaussagen vorgehen will, zunächst seinerseits darlegen, dass die Aussagen wissenschaftlich nicht tragfähig oder zumindest umstritten sind. Auszüge aus einem (zur Osteopathie inzwischen offenbar geänderten) Wikipedia-Artikel reichten nicht aus. Vorgelegten Fachartikeln lasse sich die generell fehlende Wirksamkeit der Osteopathie nicht entnehmen, auch nicht bezüglich der Behandlung von Säuglingen. Umgekehrt heiße es in einer Stellungnahme der Bundesärztekammer sogar, dass es „bei einigen Krankheitsbildern durchaus zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit“ gebe.
Bei der Craniosakralen Osteopathie habe der klagende Verband aber „nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehlt“. Dem habe der beklagte Arzt keine „validen Studien“ entgegensetzen können, so das OLG in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 21. Juni 2018.
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