KRANKENHAUSRECHT
Nicht länger als nötig im Krankenhaus
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Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Krankenhäusern einen Anreiz genommen, Patienten unnötig mindestens 24 Stunden dazubehalten. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. September 2013 können Kliniken bei entsprechendem Krankheitsbild einen stationären Aufenthalt auch dann abrechnen, wenn sich der Patient weniger als 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten hat (Az.: B 3 KR 34/12 R).
Im entschiedenen Fall wurde die Patientin an einem Mittwochabend um 20.38 Uhr als Notfall in ein Krankenhaus in Hamburg eingeliefert. Die Ärzte diagnostizierten eine akute Magen-Darm-Infektion mit niedrigem Blutdruck und Kreislaufstörungen. Die Patientin wurde vollstationär aufgenommen, ihre Entlassung war für den Freitag geplant.
Nachdem sich der Zustand er Patientin unerwartet rasch stabilisiert hatte, wurde sie schon einen Tag früher, am Donnerstag um 12.38 Uhr, entlassen.
Die Klinik stellte der Krankenkasse für eine vollstationäre Behandlung 678 Euro in Rechnung. Die Kasse forderte die Klinik auf, die Rechnung zu stornieren und ihre Leistungen als ambulante Behandlung abzurechnen. Denn eine vollstationäre Behandlung setze einen Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden voraus.
Doch eine solche Mindestaufenthaltsdauer lasse sich weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, urteilte nun das BSG. Auch ein Aufenthalt von knapp 16 Stunden könne daher eine vollstationäre Behandlung sein. Voll- und teilstationäre Leistungen seien in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen.
„Danach liegt eine vollstationäre Krankhausbehandlung vor, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll“, heißt es in dem Kasseler Urteil. Weitere Voraussetzung ist danach die „Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses“.
Hier sei eine mehrtätige Krankenhausbehandlung geplant gewesen. Ihr sei ein Bett zugewiesen worden und sie habe Verpflegung bekommen. Nach dem Krankheitsbild sei die Eingliederung in die Krankenhaus-Infrastruktur auch „durchaus nachvollziehbar“. Zweifel an dieser Aufnahmeentscheidung könne die Krankenkasse wegen Verjährung nicht mehr geltend machen.
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