STEUERRECHT
Religionsangabe beim Einwohnermeldeamt führt zu Steuerpflicht
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Karlsruhe (jur). Die Angabe der Religion beim Einwohnermeldeamt reicht grundsätzlich für eine staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft und damit für eine Kirchen- oder Bekenntnissteuerpflicht aus. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 22. Januar 2015, veröffentlichten Beschluss im Fall eines französischen jüdischen Ehepaares entschieden (Az.: 2 BvR 278/11).
Das Paar war am 8. November 2002 nach Frankfurt am Main gezogen. Beim Einwohnermeldeamt gab es an, „mosaischen Glaubens zu sein“. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist und damit Bekenntnissteuern erheben darf, begrüßte die Zugezogenen in einem Schreiben am 12. Mai 2003 in ihrer Gemeinde.
Laut Satzung der Jüdischen Gemeinde sind alle in Frankfurt wohnenden Personen jüdischen Glaubens automatisch Gemeindemitglieder, es sei denn, sie erklären innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug das Gegenteil.
Als das Ehepaar feststellte, dass sie Bekenntnissteuern zahlen sollten, waren sie mit der Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft in Frankfurt nicht einverstanden. Sie hatten aber bereits die Dreimonatsfrist verpasst, um ihre Nichtmitgliedschaft zu erklären.
Sie rügten, dass sie automatisch der Jüdischen Gemeinde zugeordnet worden seien. Sie fühlten sich ihrer französischen jüdischen Gemeinde noch zugehörig, die eine liberale jüdische Strömung vertrete. Sie traten aus der Gemeinde in Frankfurt zum 31. Oktober 2003 aus und verlangten, dass sie auch für die Zeit davor nicht als steuerpflichtiges Gemeindemitglied anzusehen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab ihnen am 23. September 2010 noch recht (Az.: 7 C 22.09). Die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde erfordere eine „eindeutige Willensbekundung“. Die Angabe beim Einwohnermeldeamt, „mosaischen Glaubens“ zu sein, reiche hier nicht aus. Diese allgemeine Angabe weise nicht daraufhin, dass das Paar nur einer liberalen Strömung des Judentums und einer entsprechenden Gemeinde angehören wolle. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein ein Wohnsitzwechsel die automatische Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt zur Folge hat.
Dem widersprachen nun die Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 2014. Die Angabe „mosaischen Glaubens“ zu sein, sei hier für die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Frankfurt ausreichend. Damit müsse das Ehepaar auch die fälligen Bekenntnissteuern zahlen.
Nach dem Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz könnten Religionsgemeinschaften selbst die Kriterien für eine Mitgliedschaft festlegen. Mitglieder müssten nur ihren Willen kundtun, der Religionsgemeinschaft angehören zu wollen. Gebe man an, „mosaischen Glaubens“ zu sein, bekenne man sich zum Judentum. In Frankfurt gebe es nur eine jüdische Einheitsgemeinde, die unterschiedliche jüdische Strömungen repräsentiere. Das Ehepaar könne der Gemeinde daher zweifelsfrei zugeordnet werden.
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