ZIVILRECHT
Schulgeld ist auch für die unterrichtsfreie (Ferien-) Zeit zu bezahlen
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Schulgeld auch für die unterrichtsfreie (Ferien-) Zeit bezahlen zu müssen, verstößt nicht gegen Grundsatz: “Kein Lohn ohne Arbeit“.
Der Kläger meldete seine damals 17-jährige Tochter mit Wirkung zum 1. September 1998 im Nymphenburger Gymnasium in München an, dessen Rechtsträger die als eingetragener Verein auftretende Beklagte ist.
Mit der Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines monatlich fälligen Schuldgeldes in Höhe von damals 611,00 DM; hierin enthalten war der Mitgliedsbeitrag für den die Schule tragenden Verein in Höhe von 100,00 DM. Im Juni 2000 verließ die Tochter des Klägers nach erfolgreich abgelegten Abitur die Schule.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Aufnahmeantrag war vermerkt, dass das Schulgeld in jeweils monatlichen Teilbeträgen für die Zeit vom 01.09. bis 31.08. des jeweils folgenden Jahres zu bezahlen sei. Die genaue Summe ergab sich aus der jeweiligen Beschlussfassung des Vereins, die jedoch für jedes Vereinsmitglied leicht zugänglich war.
Der Kläger wandte sich im Jahre 2002 an die Beklagte und forderte Schulgeld in Höhe von knapp 800,00 € zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Schulgeld für unterrichtsfreie Zeiten und Schulferienzeiten bezahlt werden müsse. Dies verstoße gegen den allgemein gültigen bürgerlich-rechtlichen Grundsatz:“Kein Lohn ohne Arbeit“. Damit sei ein Teil des Schulgeldes (der Kläger rechnete jeweils die unterrichtsfreien Zeiten heraus) ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort verlangte der Kläger im Wege der Teilklage 701,06 € von der Beklagten.
Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung vorliege. Insbesondere halte die Regelung, das Schulgeld in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen, tragenden bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen stand: Die Prinzipien „Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen“ und „kein Lohn ohne Arbeit“ seien nicht verletzt. Viel spreche dafür, dass die in den Bedingungen festgesetzten monatlichen Zahlungstermine lediglich „Fälligkeitsregelungen“ darstellten. Dass das auf das Jahr anfallende Schulgeld auf 12 Monate gleichmäßig verteilt werde, erscheine im Rahmen eines regulären Schulbetriebes eines staatlich anerkannten Gymnasiums normal; denn jedes Schuljahr baue jeweils auf dem Vorjahr auf und der Schulbetrieb verfolge unter Verwendung von offiziellen Lehrplänen das jährliche Ziel, das Erreichen der nächst höheren Klassenstufe und letztlich den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu erlangen. Es sei daher nicht sachgerecht, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung im Zeitraum eines Monats, einer Woche oder gar eines Tages zu betrachten. Auch in unterrichtsfreien Zeiten/Ferienzeiten leiste die Beklagte Arbeit: So müsste das vergangene Schuljahr durch Zeugnisvorbereitungen abgeschlossen werden, das neue Schuljahr vorbereitet werden. Im übrigen würden in den unterrichtsfreien Zeiten Klassenfahrten durchgeführt; außerdem biete die Schule in diesen Zeiten besondere Förder- und Sonderstunden an.
Der Kläger fand sich damit nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die zuständige Kammer wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Das Landgericht bezog sich vollumfänglich auf die Begründung des Amtsgerichts und führte noch ergänzend aus: “Die Beklagte muss – um wirtschaftlich arbeiten zu können – eine Jahreskalkulation vornehmen. Die Folge davon sind monatliche Zahlungen. Es gab daher für die Beklagte gute und für den Kläger auch ohne weiteres erkennbare Gründe für die monatliche Zahlungsweise.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München: Urteil vom 23.05.2003; Aktenzeichen: 132 C 3980/03
Landgericht München I: Beschluss vom 16.06.2004; Aktenzeichen 30 S 11567/03