AUFENTHALTSRECHT
Abschiebehaft für Terroristische „Gefährder“ sofort möglich
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Frankfurt/Main (jur). Terroristische „Gefährder“ können in der Regel sofort in Abschiebehaft genommen werden. Dafür reicht es aus, dass eine vollziehbare und richterlich geprüfte Abschiebungsanordnung vorliegt, wie das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Freitag, 25. August 2017, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschied (Az.: 2-29 T 210/17).
Es wies damit die Haftbeschwerde eines terrorverdächtigen Tunesiers ab, gegen den das Hessische Innenministerium eine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Das Land stützte sich dabei auf eine Vorschrift, die 2005 ins Aufenthaltsgesetz eingefügt worden war. Sie erlaubt den Ländern die Abschiebung, wenn terroristische oder andere Sicherheitsgefahren drohen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Vorschrift am 24. Juli 2017 als verfassungsgemäß bewertet (Az.: 2 BvR 1487/17; JurAgentur-Meldung vom 27. Juli 2017).
Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung geltend gemacht
Der Tunesier machte gegen die Haft insbesondere geltend, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig.
Das Landgericht Frankfurt wies dies mit einem Hinweis auf die klare Arbeitsteilung der Gerichte zurück. Für die Prüfung der Abschiebungsanordnung sei in erster und letzter Instanz allein das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Zivilgerichte könnten ausschließlich die formalen Haftgründe überprüfen. Für sogenannte Gefährder sehe das Aufenthaltsgesetz die Abschiebehaft vor, wenn eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliegt und ein Richter die „Sicherungshaft“ angeordnet hat, weil die Abschiebung noch nicht durchgeführt werden kann.
Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt
Dies sei hier der Fall. Darauf, ob die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist, komme es in einem zivilrechtlichen Haftprüfungsverfahren hier nicht an. Der Tunesier habe aber beim Bundesverwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen seine Abschiebung beantragt; hierüber hätten die Leipziger Richter noch nicht entschieden.
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