INTERNATIONALES RECHT
Testament in Bosnien und Herzegowina
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Testament in Bosnien und Herzegowina
Das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina gibt den Bürgern selbstverständlich auch die Möglichkeit, selbst festzulegen, welche Personen in welcher Höhe am Nachlass beteiligt werden sollen. Durch ein Testament kann der künftige Erblasser zu Lebzeiten über sein Eigentum verfügen und auf diese Art und Weise seinen Nachlass bereits im Vorfeld regeln. Der Gesetzgeber setzt der Testierfreiheit aber auch in Bosnien und Herzegowina gewisse Grenzen, sodass man sich im Vorfeld intensiv mit der Thematik auseinandersetzen sollte, um ein rechtskräftiges Testament errichten zu können.
In erster Linie muss der Testator die Fähigkeit zur Testamentserrichtung besitzen. In Bosnien und Herzegowina bedeutet dies, dass die betreffende Person urteilsfähig sein und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Ist dies zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht der Fall, ist die Verfügung von Todes wegen unwirksam. Basieren die im Rahmen des Testaments getroffenen Entscheidungen auf Irrtümern oder einem Betrug, ist die Verfügung ebenfalls unwirksam. Gleiches gilt, wenn das Testament unter Zwang oder Drohung durch Dritte errichtet wurde.
Für die Rechtsgültigkeit eines Testaments ist weiterhin entscheidend, dass dieses in seiner Form dem Erbrecht von Bosnien und Herzegowina entspricht. Das nationale Erbrecht sieht mehrere Testamentsformen vor, die allesamt juristisch anerkannt sind.
Wie der Name schon sagt, muss ein eigenhändiges Testament eigenhändig vom Testator geschrieben werden. Zudem muss das Dokument natürlich auch die Unterschrift des Verfassers tragen. Weitere Aspekte müssen in Bosnien und Herzegowina bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht berücksichtigt werden, wobei es durchaus nützlich sein kann, die Verfügung auch mit einem Datum zu versehen.
Alternativ zu einem eigenhändigen Testament kann man auch ein schriftliches Testament vor Zeugen errichten. In einem solchen Fall kann das Testament auch von einer anderen Person als dem Testator verfasst worden sein, sofern der künftige Erblasser kein Analphabet ist und den Zeugen gegenüber bestätigt, dass es sich bei der vorliegenden Urkunde um seinen letzten Willen handelt. Neben dem Testator selbst müssen dann auch die beiden Zeugen ihre Unterschrift unter das Testament setzen, damit dieses rechtskräftig wird.
Das Gerichtstestament ist in Bosnien und Herzegowina ebenfalls eine juristisch anerkannte Testamentsform. Im Zuge dessen erklärt der künftige Erblasser einem Richter gegenüber seinen letzten Willen. Daraufhin wird ein entsprechendes Testament erstellt, das der Testator liest und anschließend unterzeichnet, sofern die Ausführungen seinen Vorstellungen entsprechen. Im Vorfeld einer solchen Testamentserrichtung wird die Identität des Testators eingehend geprüft.
Erbrecht in Bosnien und Herzegowina
Herr Prnjavorac berät Sie gerichtlich wie auch außergerichtlich bei der Nachfolgeplanung und verfasst für Sie Testamente und letztwillige Verfügungen. Zudem leistet er gerichtliche Verfahrensvertretung und Prozessführung und vertritt in Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber. Weiterhin macht er für Sie Pflichtteilsrechte geltend, und berät sie bei der Anfechtung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen.