STRAFRECHT
Verurteilung wegen Verfütterns von Lebensmitteln an Schweine
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Der 62jährige Angeklagte betreibt im nordbadischen Raum einen Schweinemast- und Schweinezuchtbetrieb, in welchem seine gleichaltrige Lebensgefährtin mithilft. Nach den getroffen Feststellungen hatten sich beide in den Jahren 1999/2000 im größeren Umfang bei örtlichen Discountern Lebensmittel besorgt, diese auf ihrem Bauernhof in Kisten zwischen-gelagert und sodann an Ihre Schweine verfüttert. Die Waren - zumeist Obst und Gemüse, aber auch tierische Produkte, wie etwa Leberkäse, Quark und Käse - konnten sie kostenlos oder preiswert erstehen, da diese bereits von den Marktleitern wegen Ablauf des Verfalldatums oder Unansehnlichkeit/Ungenießbarkeit aussortiert worden waren.
Das Amtsgericht hatte hierin ein Vergehen des unerlaubten Betreibens einer Abfallanlage (§ 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB) gesehen und die Angeklagten zu Geldstrafen von € 1.380 (90 Tagessätze zu DM 30) und € 2.300 (90 Tagessätze zu DM 50) verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mosbach am 25.01.2001 die Verurteilung wegen einer Straftat aufgehoben und die beiden Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m. und dem Tierseuchengesetz (TSeuchG) zu einer Geldbuße von je € 51 (DM 100) verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft war nun erfolglos.
Der Senat hat zunächst das Vorliegen einer Straftat verneint, da durch die vorübergehende Lagerung von Lebensmitteln auf dem Hof keine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden sei. Auch liege keine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vor. Danach dürfen Abfälle, welche nicht verwertet werden, nur in speziell zugelassenen Anlagen gelagert oder abgelagert werden (§§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 KrW-/AbfG). Soweit die Lebensmittel pflanzliche Bestandteile enthalten hätten, habe es sich nicht um Abfall i.S.d. KrW-/AbfG gehandelt, da ein mögliches Verfüttern solcher pflanzlicher Produkte an Tiere ein Nebenziel der Herstellung darstelle. Anders sei die Bewertung als Abfall aber dann, wenn diese Lebensmittel bereits verdorben (z.B. verschimmelt) gewesen seien, so dass durch die Lagerung auf dem Hof das Wohl der Allgemeinheit, etwa durch Auftreten einer Raten- oder Ungezieferplage bzw. durch Geruchsbelästigung, gefährdet gewesen sei (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Da das Landgericht Mosbach in seinem Urteil aber solche Feststellungen nicht getroffen habe, scheide eine Ahndung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus.
Soweit die verfütterten Produkte tierische Bestandteile (z.B. Fleisch, Milch, Käse, Quark etc.) enthalten hätten, liege - so der Senat - aber eine Ordnungswidrigkeit nach den Sonder-bestimmungen der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m. und dem Tierseuchengesetz (TSeuchG) vor. Danach sei das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ohne behördliche Genehmigung verboten (§ 24 a ViehVerkV). Da der Zweck dieser Norm die Verhinderung der Übertragung von Tierseuchen auf den Menschen sei, müsse der Begriff der „Speiseabfälle“ weit verstanden werden. Hierunter fallen - so der Senat - alle Lebensmittel, die zum Verzehr durch Menschen bestimmt sind. Da dies auch bezüglich der von den Angeklagten aus Lebensmittel-discountern aussortierten Waren der Fall gewesen war, hat der Senat die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit bestätigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07. März 2002 - 1 Ss 222/01 -