SCHULRECHT
Wunsch nach Montessori-Pädagogik kann Grund für Schulzuweisung sein
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Wunsch nach Montessori-Pädagogik kann Grund für Schulzuweisung sein © Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com
Koblenz (jur). Wollen die Eltern, dass ihr Kind eine Montessori- Grundschule besucht, kann dies einen Anspruch auf Zuweisung an eine „Wunschschule“ außerhalb des festgelegten Schulbezirks begründen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Freitag, 30. Juni 2023, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschieden (Az.: 2 B 10435/23.OVG).
Im Streitfall soll das Kind zum kommenden Schuljahr 2023/2024 eingeschult werden. Wie schon die beiden älteren Geschwister soll es nach dem „pädagogischen Konzept nach Montessori“ unterrichtet werden. Allerdings liegt die Montessori-Grundschule außerhalb des zuständigen Schulbezirks, rund drei Kilometer entfernt von der zuständigen Grundschule.
Wie üblich sieht das Schulgesetz von Rheinland-Pfalz vor, dass Schülerinnen und Schüler die Grundschule ihres jeweiligen Schulbezirks besuchen. Ausnahmen sind „aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund“ möglich.
Im Streitfall hatte das Verwaltungsgericht in dem Wunsch nach einer an dem Montessori-Konzept ausgerichteten Schule keinen wichtigen Grund gesehen. Auch ein besonderer pädagogischer Förderbedarf des Kindes, der nur an der Wunschschule erfüllt werden könne, sei nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde der Eltern gab ihnen das OVG nun aber recht. Zwar sei die Bildung von Schulbezirken „im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden“; denn die Kinder könnten so gleichmäßig und ortsnah auf die Schulen verteilt werden. Im Einzelfall könne sich daraus aber ein erheblicher Eingriff in das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ergeben. Dies müsse bei der Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeklausel berücksichtigt werden.
Gemessen daran sei das besondere pädagogische Unterrichtskonzept der Montessori-Schulen ein „wichtiger pädagogischer Grund“. Dass für die Zuweisung an diese „Wunschschule“ ein spezieller Förderbedarf bestehen muss, sei dem Schulgesetz nicht zu entnehmen. Andere Hindernisse habe die Schulbehörde nicht geltend gemacht.
Sofern die Schulleitung der Montessori-Grundschule dem zustimmt, müsse die Schulbehörde das Kind daher dieser „Wunschschule“ zuweisen, so das OVG Koblenz in seinem Eilbeschluss vom 26. Juni 2023.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock