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Rechtsanwälte und Kanzleien
Amtsgerichte
Will eine Partei gerichtlich ihre Ansprüche geltend machen, muss sie zunächst klären, welches Gericht sachlich und örtlich dafür zuständig ist. In der Regel kann sie ihre Interessen durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Das Amtsgericht entscheidet als ordentliches Gericht in der ersten Instanz über zivilrechtliche und strafrechtliche Angelegenheiten. Dabei trifft grundsätzlich ein Einzelrichter die Entscheidung.
Das Amtsgericht ist sachlich zuständig für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche bis zu einem Streitwert von 5.000,-- Euro. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts, ist das Amtsgericht auch grundsätzlich zuständig, wenn es sich beispielsweise um
Mietstreitigkeiten (z. B. Mietvertragsangelegenheiten, Räumungsklagen),
Reisestreitigkeiten,
Familienangelegenheiten (z. B. Kindschafts-, Unterhaltsfragen),
Insolvenzverfahren,
Nachlassangelegenheiten,
Mahnverfahren
handelt.
In Strafsachen ist das Amtsgericht sachlich nur dann zuständig, wenn höhere Instanzen (Landgericht, Oberlandesgericht) nicht zuständig sind. So ist das Amtsgericht sachlich zuständig, wenn es um eine Geldstrafe geht oder damit zu rechnen ist, dass eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren (maximal vier Jahre durch das Schöffengericht am Amtsgericht) verhängt wird. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht in eine psychiatrische Klinik untergebracht wird oder in Sicherungsverwahrung kommt, ist das Amtsgericht sachlich zuständig.
Das Amtsgericht unterteilt sich in verschiedene Abteilungen, wie z. B.
Vollstreckungsgericht (z. B. Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung),
Vormundschaftsgericht,
Familiengericht,
Insolvenzgericht,
Registergericht (z. B. Handelsregister, Vereinsregister),
Grundbuchamt.
Viele Rechtsanwälte haben sich auf ein Rechtsgebiet spezialisiert und stehen somit ihren Mandanten mit ihrem Fachwissen in dem jeweiligen Rechtsgebiet kompetent zur Seite.
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