KAUFRECHT
Aufklärungspflicht d. Autohändlers darüber, dass der Pkw im Ausland hergestellt wurde
Experten-Branchenbuch.de,
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Zur Aufklärungspflicht des Autohändlers darüber, dass der Pkw im Ausland hergestellt und dort auch erstmals zugelassen wurde
Kurzfassung
Ein Gebrauchtwagenhändler muss keine eigenen Erkundigungen anstellen, wo ein Pkw hergestellt und erstmals zugelassen wurde. Wenn er die ausländische Herkunft des Fahrzeuges kennt, muss er den Käufer allerdings ungefragt darauf hinweisen.
Weil eine solche Kenntnis nicht bestand, wies das Landgericht Coburg jetzt die Klage gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.700,- DM ab. Allgemeine Untersuchungspflichten zur Herkunft des Wagens seien nicht zu bejahen und ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers deshalb zu verneinen.
Sachverhalt
Der Kauf eines Gebrauchten ausländischer Marke hatte sich für die spätere Klägerin schnell als Fehlgriff erwiesen. Binnen weniger Monate streikten Anlasser, Bremsen, Heckscheibe, Kupplung und zu guter Letzt der Motor. Ein zur Untersuchung der Schäden eingeschalteter Gutachter stellte fest, dass der Pkw im europäischen Ausland hergestellt und auch erstzugelassen war - das ergab sich allerdings nur aus einer speziellen Kennzahl im Kfz-Brief. Während die technischen Mängel der Käuferin wegen eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keine Rückgabemöglichkeit eröffneten, sah sie jetzt die Chance zur Trennung vom Gefährt. Der beklagte Verkäufer habe die Herkunft des Pkws ermitteln und sie darauf hinweisen müssen. Sie klagte auf Rückabwicklung des Vertrages.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg führte aus, Fahrzeuge ausländischer Herkunft hätten zwar oft einen deutlich niedrigeren Marktwert. Deswegen müsse der Verkäufer auch bei Kenntnis diesen Umstand ungefragt mitteilen. Eine Untersuchungspflicht eines Autohändlers bestehe aber nur bei greifbaren Anhaltspunkten. Im zu entscheidenden Fall war für das Auto aber schon ein Kfz-Brief in Deutschland ausgestellt und eine deutsche Vorbesitzerin eingetragen gewesen, als der Beklagte ihn „auf den Hof“ bekam. Der Händler habe sich deshalb nicht mit den Kennzahlen im Brief befassen müssen.
Fazit
Wer auf den deutschen Stammbaum seines neuen Gebrauchten Wert legt, sollte vor dem Kauf genau nachfragen.
(Landgericht Coburg, Az: 23 O 436/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Es ist zwar möglich, dass bei Gebrauchtwagenverkäufen Gewährleistungsansprüche – also Ansprüche des Käufers wegen Mängeln des Pkws – ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nie für den Fall der Arglist. Arglist erfordert Täuschungswillen. Der Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder sie zumindest billigend in Kauf nehmen (also mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit rechnen und ihr Vorliegen akzeptieren). Die Gerichte bejahen z. B. bei Gebrauchtwagenhändlern, die ohne weitere Untersuchung des Autos auf Nachfrage – unrichtiger Weise - angeben, dass Unfallfreiheit vorliege, regelmäßig die Arglist. Arglistig handelt im übrigen nicht nur der, der positiv Fehlerfreiheit erklärt, sondern auch, wer einen Fehler – beispielsweise einen kapitalen Vorschaden – wissentlich verschweigt.