STEUERRECHT
Für lahme Denkmalschutzbehörde kann Steuerpflichtiger nichts
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Köln (jur). Sind Erhaltungsreparaturen an einem denkmalgeschützten Haus notwendig, können auch bei einer verspäteten Bescheinigung des Denkmalamtes die Kosten rückwirkend noch die Einkommensteuer mindern. Auch bei bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen dürfen Verzögerungen durch die Denkmalschutzbehörde nicht zulasten des Steuerbürgers gehen, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Freitag, 15. Juni 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 K 726/16). Die Kölner Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.
Geklagt hatten die Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie auch selbst bewohnten. Zwischen 2008 und 2010 mussten Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, unter anderem an Türen und Fenstern sowie am Dach. Um die Kosten steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen zu können, benötigten sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.
Finanzamt lehnte eine Steuerminderung ab
Diese trudelte jedoch erst im Januar 2014 bei dem Paar ein. In der Bescheinigung wurde bestätigt, dass die Immobilie in der Denkmalliste eingetragen ist, und dass erforderliche Baumaßnahmen zur Erhaltung durchgeführt wurden.
Das Finanzamt lehnte eine Steuerminderung nun jedoch ab. Die bisherigen Steuerfestsetzungen seien bestandskräftig geworden. Eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich, auch wenn die Denkmalschutzbehörde die Bescheinigung verspätet ausgestellt hat. Denn in der Bescheinigung würden auch nicht sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung verbindlich geregelt.
Finanzamt ist zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet
In seinem Urteil vom 26. April 2018 gab das Finanzgericht den Klägern jedoch recht. Auch wenn die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele, stelle diese einen Grundlagenbescheid dar. In solch einem Fall sei das Finanzamt zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Es dürfe nicht zulasten der Steuerbürger gehen, wenn die Denkmalschutzbehörde sich bei der Erstellung der Bescheinigungen lange Zeit lässt. Anderenfalls würden Steuerpflichtige um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht.
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