KAUFRECHT
Kauf eines KfZ über das Internet
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Zur Frage der Haftung des privaten Verkäufers eines über das Internet angebotenen gebrauchten Fahrzeuges für angeblich verschwiegene Vorschäden
Kurzfassung
Hat der Veräußerer eines gebrauchten Pkw`s die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, haftet er für später entdeckte Schäden nur, wenn er sie arglistig verschwiegen hat. Sonst kann er von dem Käufer nicht in Anspruch genommen werden.
So entschied nun das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst diverser Kosten von 8.000 € ab. Der Käufer habe nicht nachweisen können, dass der Verkäufer einen reparierten Unfallschaden arglistig verschwiegen habe.
Sachverhalt
Die beklagte Verkäuferin bot ihren gebrauchten VW Golf IV günstig im Internet zum Kauf an. Auf Fotos waren einige Eindellungen an der Karosserie erkennbar. Angesichts hoher Nachfrage ließ sich die kaufinteressierte Klägerin Mitte Januar 2003 das Fahrzeug für drei Tage reservieren. Am dritten Tag sprach sie persönlich bei der Beklagten vor und kaufte nach Besichtigung das Auto. Für andere als die sichtbaren Schäden übernahm die Verkäuferin keine Gewährleistung. Zwei Monate später fand die Käuferin im Wagen die Rechnung einer Fachwerkstatt über eine Reparatur von rund 5.500 €. Die Fahrzeugreparatur betraf einen Unfallschaden, der mit den bei Verkauf sichtbaren Beschädigungen nichts zu tun hatte. Die Klägerin fühlte sich von der früheren Autoinhaberin geprellt, habe sie doch diesen Vorschaden verschwiegen. Sie habe die Käuferin auf diesen reparierten Schaden hingewiesen, meinte die Verkäuferin - und lehnte die Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückerstattung des Kaufpreises ab.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht befand das Landgericht Coburg. Die Beklagte könne sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Verkäuferin sie nicht über den Vorschaden aufgeklärt habe. Und nur für diesen Fall wäre der Ausschluss der Gewährleistung unwirksam gewesen.
Fazit
Will man beim Autokauf böse Überraschungen vermeiden, sollte das Vehikel vor dem Kauf auf Herz und Nieren geprüft werden – am besten durch einen Fachmann.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.08.2003, Az: 22 O 298/03; rechtskräftig)