WETTBEWERBSRECHT
Öffentliche Anstalten können kartellrechtlich Unternehmen sein
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Karlsruhe (jur). Auch Anstalten des öffentlichen Rechts können kartellrechtlich als Unternehmen gelten. Dies greift dann, wenn sie sich wie Privatunternehmen verhalten, urteilte am Mittwoch, 6. November 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Vermögensanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (Az.: KZR 58/11 und KZR 61/11). Zwei klagende Krankenkassen können danach auf eine höhere Verzinsung früherer Zahlungen hoffen.
Entsprechend der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft ist die VBL mit 4,4 Millionen versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern quasi „Marktführer“ für die Zusatz-Altersversorgung der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst.
Kündigen öffentliche Arbeitgeber ihre Mitgliedschaft in der VBL auf, müssen sie für die bei der VBL verbliebenen Ruhegeld-Lasten einen Ausgleich zahlen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hatte der BGH diese sogenannte Gegenwertforderung als unzulässig verworfen. Ausscheidende Arbeitgeber würden unzulässig benachteiligt, weil sie die erst in Zukunft anfallenden Lasten sofort ausgleichen mussten und weil in die Berechnung auch Arbeitnehmer einbezogen waren, die noch gar keine Anwartschaft auf ein Ruhegeld erworben hatten (Az.: IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11).
Die VBL hat ihre Satzung inzwischen rückwirkend zum Jahresbeginn 2001 geändert. In seinen neuen Urteilen bekräftigte der BGH, dass dies zulässig ist. Dennoch konnte die Satzungsänderung in den neuen Fällen aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf bereits geleistete Zahlungen für Gegenwertforderungen der VBL hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Hanseatischen Krankenkasse und der IKK Südwest Zinsen zugesprochen. Diese Zinsen wären höher, wenn die VBL – entgegen der Auffassung des OLG – als marktbeherrschendes Unternehmen gilt.
Der Kartellsenat des BGH hat nun zunächst die Unternehmereigenschaft der VBL bejaht. Letztlich erfolge die Zusatzversorgung in Form von Gruppenversicherungsverträgen für die beigetretenen öffentlichen Arbeitgeber. Dies könne in gleicher Weise „auch von privaten Versicherungsunternehmen angeboten werden“. Daher sei die VBL insoweit kartellrechtlich als Unternehmen einzustufen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zum EU-Kartellrecht.
Die Höhe der Zinsen hängt danach noch davon ab, ob die VBL eine marktbeherrschende Stellung für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat. Dies soll nun das OLG Karlsruhe noch prüfen.
Der EuGH hatte kürzlich entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Krankenkassen - wie private Unternehmen auch - keine irreführende Werbung betreiben dürfen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 3. Oktober 2013, Az.: C-59/12).
Karlsruhe (jur). Auch Anstalten des öffentlichen Rechts können kartellrechtlich als Unternehmen gelten. Dies greift dann, wenn sie sich wie Privatunternehmen verhalten, urteilte am Mittwoch, 6. November 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Vermögensanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (Az.: KZR 58/11 und KZR 61/11). Zwei klagende Krankenkassen können danach auf eine höhere Verzinsung früherer Zahlungen hoffen.
Entsprechend der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft ist die VBL mit 4,4 Millionen versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern quasi „Marktführer“ für die Zusatz-Altersversorgung der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst.
Kündigen öffentliche Arbeitgeber ihre Mitgliedschaft in der VBL auf, müssen sie für die bei der VBL verbliebenen Ruhegeld-Lasten einen Ausgleich zahlen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hatte der BGH diese sogenannte Gegenwertforderung als unzulässig verworfen. Ausscheidende Arbeitgeber würden unzulässig benachteiligt, weil sie die erst in Zukunft anfallenden Lasten sofort ausgleichen mussten und weil in die Berechnung auch Arbeitnehmer einbezogen waren, die noch gar keine Anwartschaft auf ein Ruhegeld erworben hatten (Az.: IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11).
Die VBL hat ihre Satzung inzwischen rückwirkend zum Jahresbeginn 2001 geändert. In seinen neuen Urteilen bekräftigte der BGH, dass dies zulässig ist. Dennoch konnte die Satzungsänderung in den neuen Fällen aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf bereits geleistete Zahlungen für Gegenwertforderungen der VBL hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Hanseatischen Krankenkasse und der IKK Südwest Zinsen zugesprochen. Diese Zinsen wären höher, wenn die VBL – entgegen der Auffassung des OLG – als marktbeherrschendes Unternehmen gilt.
Der Kartellsenat des BGH hat nun zunächst die Unternehmereigenschaft der VBL bejaht. Letztlich erfolge die Zusatzversorgung in Form von Gruppenversicherungsverträgen für die beigetretenen öffentlichen Arbeitgeber. Dies könne in gleicher Weise „auch von privaten Versicherungsunternehmen angeboten werden“. Daher sei die VBL insoweit kartellrechtlich als Unternehmen einzustufen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zum EU-Kartellrecht.
Die Höhe der Zinsen hängt danach noch davon ab, ob die VBL eine marktbeherrschende Stellung für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat. Dies soll nun das OLG Karlsruhe noch prüfen.
Der EuGH hatte kürzlich entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Krankenkassen - wie private Unternehmen auch - keine irreführende Werbung betreiben dürfen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 3. Oktober 2013, Az.: C-59/12).
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage