STEUERRECHT
„Räuberische Aktionäre“ müssen Steuern zahlen
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Köln (jur). Wer das Beklagen von Unternehmensentscheidungen zum Geschäftsmodell erhebt, muss die erzielten Einkünfte auch entsprechend versteuern. Zahlungen der Unternehmen für die Rücknahme der Klage unterliegen in jedem Fall der Einkommensteuer, entschied das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Mittwoch, 15. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 K 3023/13). „Bei Wiederholungsabsicht“ müsse ein solcher sogenannter „räuberischer Aktionär“ zudem auch Umsatzsteuer zahlen.
Der Kläger hatte von mehreren Unternehmen ein bis 100 Aktien im Wert zwischen zehn und 500 Euro gekauft. Danach focht er Unternehmensentscheidungen der Aktiengesellschaften an. In der Sorge, wichtige Umstrukturierungsprozesse könnten sich verzögern, zahlten die Unternehmen jeweils fünfstellige Beträge für die Rücknahme der Klage.
Drei solcher Zahlungen gingen im Steuerjahr 2009 ein. Das Finanzamt unterwarf sie als „sonstige Einkünfte“ der Einkommen- und auch der Umsatzsteuer. Der Kläger dagegen meint, es handele sich um steuerfreien „Schadenersatz“.
Das FG Köln konnte freilich nicht nachvollziehen, wie mit Aktien im Wert zwischen nur zehn und 500 Euro ein so hoher Schaden entstehen konnte. Zudem habe der Aktionär das Geld nicht zum Ausgleich eines Schadens erhalten, sondern wegen der „erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten“.
Umsatzsteuer werde fällig, weil der Aktionär als Unternehmer handle. Schon seit Jahren lasse er sich den Verzicht auf die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen bezahlen, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2015. Solche Aktionäre werden auch als „Berufskläger“ oder „räuberische Aktionäre“ bezeichnet.
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