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Experten-Ratgeber
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Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Umfang dieser Pflichten wurde vom BGH in zwei Urteilen im Jahr 2010 verdeutlicht: In dem einen Fall (Urteil des BGH vom 11.02.2010, IX ZB 126/08) hatte der Schuldner ein Sportgeschäft betrieben und am 28.07.2004 Insolvenzantrag gestellt. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs war er Angestellter im Geschäft seines Vaters, das von einer GmbH betrieben wurde. Dort wurden Waren angeboten, die mit dem Preisetikett des Schuldners ausgezeichnet waren. Auf ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Allem Anschein nach sind die Aussichten für Anleger des betreffenden Fonds immer noch schlecht, wieder an ihr Geld zu kommen. Alle Fonds der Frankfurter Immobiliengruppe sollen Insolvenz angemeldet haben. Bei den Fonds der S&K-Gruppe, durch welche die Geschäfte dieser finanziert werden sollten, handelt es sich zum Teil um geschlossene Immobilienfonds. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Das bedeutet für die Anleger solcher Fonds, dass sie als Unternehmer haften ... weiter lesen
Geld bekommen und es behalten dürfen ist zweierlei Zu den Folgen, wenn eine Schuldnerin kurz nach Begleichung ihrer Schulden insolvent wird Kurzfassung In wirtschaftlich schlechten Zeiten lässt die Zahlungsmoral nach. Doch auch wer bei einer finanziell angeschlagenen Firma letztendlich an sein Geld kommt, kann noch nicht aufatmen. Wird die Schuldnerin nämlich in nahem zeitlichen Zusammenhang insolvent, so muss das Geld eventuell an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Gläubigerin zur Rückerstattung bereits sicher geglaubter rund 23.000,- € verurteilt wurde. Ihre Schuldnerin hatte an sie – statt zu bezahlen – eine ... weiter lesen
Die Heinz Werner GmbH hat als erstes Unternehmen das ESUG-Schutzschirmverfahren gegen die SOKA-BAU eingesetzt. Das ESUG-Schutzschirmverfahren ist Teil der am 1. März 2012 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform. Es soll den Unternehmen dabei helfen Krisen aus eigner Kraft zu bewältigen. Unterstützend gewährt der Gesetzgeber den Unternehmen dazu die Nutzung der Instrumente des Insolvenzrechts und bietet einen Schutz vor dem Gläubigerzugriff. Die Unternehmen selbst bleiben dabei weitestgehend in Eigenverwaltung der bisherigen Unternehmensleitung. Im ersten Jahr seines Bestehens wurde das Schutzschirmverfahren sehr häufig als Instrument für einen günstigen Gläubigervergleich genutzt und ... weiter lesen
Immer mehr Unternehmer, gerade im Bereich der KMU, kennen das: Erst wird bestellte Ware geliefert und ggf. eingebaut, dann wird vom Kunden nur schleppend, etwa nach vorheriger Mahnung oder Ratenzahlungsvereinbarung gezahlt, und zum Schluss besteht noch die Gefahr, alles an einen Insolvenzverwalter zurückbezahlen zu müssen. Der Lieferant hat dann das Nachsehen. Er musste Vorleistungen für Material, Löhne, Vertrieb etc. verauslagen und wird nach Insolvenz des Schuldners anschließend selbst auf Rückzahlung des Erhaltenen in Anspruch genommen. Was vielen bislang nicht bekannt war: Gerade Ratenzahlungsvereinbarungen konnten bislang schon als Indiz dafür gesehen werden, dass der Lieferant von der ... weiter lesen
Nach einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit eines Insolvenzschuldner ist dieser gemäß §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, die Gläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Er muss also Zahlungen an die Insolvenzmasse in Höhe der pfändbaren Beträge aus einem alternativ eingegangenen Anstellungsverhältnis abführen. Deren Berechnung war in der Praxis bisher mit etlichen Unsicherheiten verbunden, zumal eine Verletzung der Abführungspflicht durch den Schuldner nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung und somit zum Misserfolg des ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der BFH führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits der Berichtigungstatbestand eingetreten sein müsse. Nur dann bestünden nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Bedenken hinsichtlich einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Sollten darüber hinaus die Forderung und die Gegenforderung im selben Zeitraum der Besteuerung entstanden sein, seien zudem Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung (InsO) nicht zu berücksichtigen (Az. VII R 44/10). ... weiter lesen
Wird als Bargeldersatz eine Kreditkarte eingesetzt, so kommt eine insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gegenüber der Bank laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.10.2014 nicht in Betracht (AZ.: IX ZR 290/13). NOETHE LEGAL Rechtsanwälte , Bonn , Düsseldorf , Frankfurt , Köln und Zürich führt aus: Wird der Inhaber einer Kreditkarte insolvent, so kann eine Deckungsanfechtung vom Insolvenzverwalter wegen Einsatzes der Kreditkarte als Barzahlungsersatz nur gegenüber dem Vertragsunternehmen, nicht jedoch gegenüber dem Kartenaussteller erklärt werden. Hier klagt der Insolvenzverwalter einer insolventen Aktiengesellschaft (AG) - ... weiter lesen
Eine sich abzeichnende Überschuldung bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, schränkt erheblich das operative Geschäft und die Handlungsfähigkeit einer Unternehmung ein. Schlimmstenfalls erstarkt die Krisensituation in den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO, nebst der entsprechend ausgelösten Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Um das Eintreten einer solchen angespannten Situation zu vermeiden bzw. wieder zu beseitigen, gibt es kurzfristige Handlungsmöglichkeiten, auf die im Folgenden eingegangen wird. 1. Definition der Überschuldung Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das ... weiter lesen
Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, Verträge so zu erfüllen, wie das insolvente Unternehmen sie geschlossen hat. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die zuvor die Schuldnerin inne hatte. Die Insolvenzordnung gibt ihm lediglich einige Sonderrechte an die Hand. Auch an Schiedsklauseln muss ein Insolvenzverwalter sich im Grunde halten. Wenn also das insolvente Unternehmen mit einem Geschäftspartner vereinbart hat, dass über Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht entscheiden soll und die staatlichen Gerichte nicht zuständig sind, gilt dies auch für den Insolvenzverwalter. Aber nicht immer, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, III ZB 59/10 ... weiter lesen
1. Ausgangssituation Kleine und mittlere Unternehmen erhalten oftmals nach Gründung keine “schnellen” Darlehen durch Kreditinstitute zur Überwindung kurzfristig auftretender Liquiditätsengpässe. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Häufig verfügen die Unternehmen jedoch nicht über hinreichend Sicherheiten, um in der unsicheren finanziellen (Krisen)Situation das Kreditengagement der Bank entsprechend abzusichern. In diesem Fall werden/können die benötigten Mittel der Gesellschaft regelmäßig nur durch Gesellschafter in Form von sogenannten Gesellschafterdarlehen bereitgestellt werden. Für Dritte ist eine Darlehensgewährung zu riskant. Allerdings besteht das Risiko der Rückzahlung gewährter Darlehen an die ... weiter lesen
In großem Umfang machen Insolvenzverwalter zwischenzeitlich vom Instrument der Insolvenzanfechtung Gebrauch. Eigens hierfür gegründete Dienstleistungsunternehmen haben sich darauf spezialisiert, Geschäftsunterlagen insolventer Unternehmen im Auftrag des Insolvenzverwalters auf anfechtungsrelevante Tatsachen zu durchleuchten. Zudem hat die exzessive Ausweitung der Anfechtungstatbestände durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren aus dem legitimen Anliegen der Gläubigergleichbehandlung ein Schreckgespenst für das Risikomanagement werden lassen, da bereits vom Gläubiger vereinnahmte Zahlungen plötzlich wieder zur Disposition stehen – in Extremfällen bis zu 10 Jahre zurück. ... weiter lesen