VERGABERECHT
Ausschluss des Angebotes bei Nichteinhaltung von Vorschriften der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Eignungsprüfung
Autor: WHS Rechtsanwälte - Kanzlei
Zur Versorgung von gesetzlichen Versicherten beabsichtigte eine gesetzliche Krankenkasse den Abschluss von Verträgen gem. § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln (für eine Sauerstofftherapie) im Wege einer europaweiten Ausschreibung. Als Nachweis der Leistungsfähigkeit wurde ein Fragebogen vorgelegt, um Fachkunde und Zuverlässigkeit des jeweiligen Bieters festzustellen. Die Vergabestelle schloss das Angebot eines Bieters mangels Eignung gem. VOL/A § 19 Abs. 5 aus.
Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetztreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welches die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob diese über die erforderlichen Mitteln und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrages besitzt. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Aus der Betriebssicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zum Umgang mit Druckgasflaschen und brennbaren Gasen geht hervor, welche Sicherheitsanforderungen an die Leistungen des Bieters gestellt werden, so ist eine Lagerung im Keller oder im Freien unzulässig. Nach dem der Bieter erklärte, die Gasflaschen in Kellern und Garagen ihrer Außendienstmitarbeiter lagern zu wollen, wurde das Angebot des Bieters mangels Bietereignung ausgeschlossen.
Der Ausschluss des Angebotes erfolgte zurecht, da die Vergabestelle die Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes verneinte.
Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanawalt für Bau- und Architektenrecht
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