VERGABERECHT
Unzulässigkiet von Rahmenvereinbarungen bei fehlenden Beschaffungsbedarf
Autor: WHS Rechtsanwälte - Kanzlei
Eine Rahmenvereinbarung setzt voraus, dass zwischen öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen Bedingungen für eine Mehrzahl von Einzelaufträgen festgelegt werden, die anhand eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen.
Kennzeichnend für eine Rahmenvereinbarung ist, dass der rechtliche Rahmen für die wesentlichen Bedingungen von zukünftig noch zu erteilenden Einzelaufträgen festgelegt wird, wobei die Einzelaufträge jeweils durch Einzelabruf entstehen sollen. In § 4 Abs. 1 VOL/A ist nicht aufgeführt, dass eine Abrufverpflichtung des Auftraggebers besteht. Eine Rahmenvereinbarung ist vergaberechtlich allerdings dann unzulässig, wenn ein für die Rahmenvereinbarung ausreichend bestimmter Beschaffungsbedarf nicht vorliegt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der konkrete Investitionsbedarf jeweils sehr kurzfristig bzw. vom jeweiligen situations- und budgetbezogenem Beschaffungsbedarf abhängt. Es ist nicht ausreichend, wenn die Vergabestelle durch eine Rahmenvereinbarung lediglich die Ermittlung eines Preises für ausgeschriebene Produkte erreichen will, aber ein konkreter Beschaffungsbedarf noch nicht vorliegt. Auch ohne Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers muss der öffentliche Auftraggeber das voraussichtliche Auftragsvolumen möglichst genau ermitteln und bekannt geben. Der jeweilige Bieter muss in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von dem Umfang der Leistung bzw. vom Bedarf des Auftraggebers machen zu können. Wenn bei der Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht besteht, so müssen dennoch für den Bieter Angaben getätigt werden, die ihn in die Lage versetzen, eine ordnungsgemäße Kalkulation durchzuführen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012, 15 VerG 9/12).
Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanawalt für Bau- und Architektenrecht
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