Infos zum Rechtsanwalt für Vergaberecht
Vergaberecht
Das Vergaberecht gehört dem Auftragswesen an. Es spielt immer dann eine Rolle, wenn es um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen geht, die durch öffentlich-rechtlich gebundene Auftraggeber ausgeschrieben sind.
Definition der öffentlichen Auftragsvergabe
Bei der öffentlichen Auftragsvergabe handelt es sich um entgeltliche Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Die Auftraggeber benötigen diese Güter und Dienstleistungen, um ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen.
Das Vergaberecht in der Praxis
Das Ausschreiben von öffentlichen Aufträgen ist wichtig für die Wirtschaft. Um jedoch einem Missbrauch vorzubeugen, der von Auftraggeber wie Auftragnehmer begangen werden kann, sind Regelungen erforderlich. Auftraggeber sollen möglichst wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umgehen und einen fairen, marktgerechten Wettbewerb ermöglichen. Daher haben die Ausschreibungen sich an den Gesetzesvorgaben zu orientieren. Auch die Bestechung von Beamten oder das Ignorieren von Geheimhaltungspflichten ist untersagt. Wer dagegen auf der Seite der Auftragnehmer steht, darf keine Preisabsprachen vornehmen um den Wettbewerb zu verzerren.
Das Vergaberecht zielt also darauf ab, sogenannte „Vetternwirtschaft“ zu verhindern, für Gleichbehandlung auf dem Markt zu sorgen, Korruption zu unterbinden und die Auftragsvergabe transparent zu halten.
Geregelt wird das öffentliche Auftragswesen dabei durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Relevante Gesetze für das Vergaberecht (Auswahl)
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und B (VOB/A und VOB/B)
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Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF)
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabeverordnung (VgV)
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Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
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Sektorenrechtsmittelrichtlinie (EU-Richtlinie 92/13/EWG)
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Vergabekoordinierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/18/EG)
Hinzu kommen verschiedene Landesgesetze.
Der sogenannte EU-Schwellenwert
Ein Vergabeverfahren kann auf nationaler sowie europaweiter Ebene durchgeführt werden. Dies kann jedoch von dem jeweiligen Auftraggeber nicht individuell gewählt werden, sondern richtet sich nach dem EU-Schwellenwert (§§ 100 Abs. 1, 127 GWB, 2 VgV), der wiederum von der Höhe des geschätzten Netto-Auftragswertes abhängt.
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Schwellenwert erreicht
Ist der Schwellenwert erreicht, gelten für das Vergabeverfahren die Regeln des Government Procurement Agreement (GPA). Bieter, die in einem der Staaten ansässig sind, die den Regeln des GPA unterliegen, dürfen sich um die Ausschreibung bewerben.
Die Vergabe kann im Anschluss in einem offenen Verfahren, einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren erfolgen.
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Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist in der Praxis der Regelfall. § 101 GWB sagt dazu in Absatz 1:
„Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“
So wird der freie Wettbewerb geschützt, denn es erfolgt keine Einschränkung bezüglich des Bewerberkreises an Unternehmen, die bei dem Auftraggeber ihre Angebote einreichen können.
Jedoch haben die Bewerber sich an die geltenden Vergaberichtlinien zu halten, denn so soll sichergestellt werden, dass sie auch wirklich die nötige Eignung für die Auftragserfüllung mitbringen.
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Nicht offenes Verfahren
Auch zu dem nicht offenen Verfahren sagt § 101 GWB etwas aus: „Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“
In der Praxis des Vergaberechts ist das nicht offene Verfahren eher eine Ausnahme und kommt nur dann zur Anwendung, wenn das offene Verfahren nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat oder auch, wenn das offene Verfahren wegen der Auftragssumme mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand einhergehen würde.
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Verhandlungsverfahren
„Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln“.
Das offene sowie das nicht offene Verfahren sind gegenüber dem Verhandlungsverfahren stets vorrangig. Nachdem die potentiellen Auftraggeber und Auftragnehmer miteinander verhandelt haben, erhält der Bieter den Zuschlag, der das günstigste Angebot vorgelegt hat.
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Schwellenwert nicht erreicht
Vergabeverfahren die den Schwellenwert nicht erreichen, sind in der Praxis die Regel. Hier ist allein nationales Recht einschlägig, welches für alle Bieter aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gilt. Jedes Land hat diesbezüglich seine eigenen gesetzlichen Regelungen.