ARBEITSRECHT
Bei Reaktivierungswunsch sollten Ruhestandsbeamte Antrag stellen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Arbeitsrecht © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Leipzig (jur). Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter doch wieder dienstfähig, hat er nur auf Antrag Anspruch auf möglichst rasche Wiedereingliederung. Der Dienstherr darf dann nicht abwarten, bis eine voll dem früheren Status entsprechende Stelle frei geworden ist, wie am 15. November 2022 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 2 C 4.21). Vielmehr müsse er „jegliche zumutbare Verwendungsmöglichkeit“ prüfen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Antrag.
Wird ein dienstunfähiger Beamter wieder dienstfähig, kann er bis zu zehn Jahre lang wieder „reaktiviert“ werden. Nach Landesrecht kann die Frist auch kürzer sein. Wenn ein solcher Beamter selbst seine Reaktivierung wünscht, kann er dies beantragen. Dem ist dann „zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen“.
Zu den Voraussetzungen hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht nun erstmals entschieden.
Im Streitfall war ein verbeamteter Studiendirektor in Berlin Ende 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ein Jahr später wurde bei einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass er wieder voll dienstfähig ist. Erst nach weiteren fast sieben Monate wies das Land ihm eine seiner früheren Position entsprechenden Lehrererstelle zu.
Mit seiner Klage verlangte er für diese Zeit die Nachzahlung des Lehrergehalts, abzüglich der von ihm unterdessen erhaltenen Ruhestandsbezüge.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass nach den gesetzlichen Vorgaben ein Schadenersatzanspruch nur bestehen kann, wenn der Ruhestandsbeamte einen Antrag auf Reaktivierung gestellt hat. Ein mündlicher Antrag reiche dafür aber aus. Hier hatte der Kläger nach eigenem Bekunden einen mündlichen Antrag gestellt.
Wenn ein Antrag vorliege, darf dieser nach dem Leipziger Urteil nur dann abgelehnt werden, wenn „es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt“. Dabei müsse sich der Dienstherr bemühen, auch durch organisatorische Maßnahmen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. „Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird“, betonte das Bundesverwaltungsgericht.
Hier war das Land Berlin irrtümlich davon ausgegangen, dass ein statusgleicher Posten frei sein muss. Dies könne dem Land aber „nicht als schuldhaft angelastet werden“, betonten die Leipziger Richter. Denn bislang habe es in der juristischen Literatur und auch in der Rechtsprechung kaum „Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen“ gegeben. Weil dem Land kein Verschulden vorzuwerfen sei, wies das Bundesverwaltungsgericht die Schadenersatzklage des Lehrers ab.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock