STEUERRECHT
Deutsche Steuern bei Errichtung eines US Trusts
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Es kommt immer wieder vor, dass Deutsche in den USA einen Trust errichten. Dies wird ihnen oftmals von örtlichen Beratern empfohlen, welche über aufwendige Muster verfügen. Die Berater übersehen aber leider immer wieder, dass bei Bezügen zu Deutschland schwerwiegende steuerliche Konsequenzen drohen. Der Beitrag gibt eine Einführung.
Was ist ein Trust und warum werden Trusts gegründet?
Ein Trust ist ein treuhänderisches Rechtsverhältnis, bei dem der „Trustor“ (auch „Settlor“ oder „Grantor“ oder „Creator“) einer Person, dem „Trustee“, bestimmte Güter treuhänderisch überträgt, die der Trustee dann für bestimmte vom Trustor benannte Zwecke verwenden soll.
Mit der Errichtung eines Trusts können unterschiedliche Zweck verfolgt werden. Ein Zweck ist die Vermeidung eines förmlichen Nachlassverfahrens („Probate“) im Falle des Ablebens des Trustor. Diese Verfahren werden als zu umständlich, zeit- und kostenaufwendig empfunden. Ferner sind förmliche Nachlassverfahren in den USA öffentlich, d.h. jeder hat das Recht ohne Angabe von Gründen in die Nachlassakte Einsicht zu nehmen. Oftmals wird auch versucht Steuern mit einem Trust zu sparen. Dies ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich und wird zum Teil nur als „Verkaufsargument“ vorgeschoben. Manche Errichter bezwecken mit der Gründung eines Trusts auch die Sicherung des Vermögens („Asset protection“) vor Gläubigern (z.B. auch Ehegatten).
Steuerliche Konsequenzen der Errichtung eines Trusts
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf eine „Vermögensmasse ausländischen Rechts, welche auf dauerhafte Bindung angelegt ist“. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem den Trust im Auge und deren Verwendung als Mittel zur Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer. Der Trust wird insoweit als Steuersubjekt behandelt und mangels Verwandtschaftsverhältnis der Übergang auf den Trust in der Steuerklasse III besteuert. Der Mindeststeuersatz beträgt daher 30 % bei einem Freibetrag von nur EUR 20.000,--.
Fällt bei jeder Übertragung auf einen Trust Schenkungsteuer an?
Nicht jede Übertragung („transfer“) von Vermögen erfüllt allerdings den Tatbestand von § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Bei den meisten Trusts gibt es schlicht keinen Bezug zum deutschen Steuerrecht, so dass eine Besteuerung in Deutschland von vorne herein ausscheidet. Ist der Trust so ausgestaltet, dass er einem bloßen Treuhandverhältnis gleich kommt ohne dass sich die wirtschaftliche Zuordnung ändert, wird man ebenfalls keine steuerlich relevanten Vorgang annehmen (vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05). Viele Trusts sind auch nicht auf die „dauerhafte Bindung des Vermögens angelegt“.
Fallen weitere Steuern an?
Die Auszahlung der Erträge oder des Kapitalstocks des Trusts kann erneut in Deutschland steuerbar sein. Selbst wenn keine Auszahlung erfolgt, werden die Erträge unter Umständen dem steuerbaren Einkommen der Begünstigten zugerechnet. Die Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung von Erträgen und Kapitalstock stellen wir gesondert dar.
Fazit
Wer einen Trust in den USA gründen will, sollte die konkrete Ausgestaltung des Dokuments von einem Spezialisten auf steuerliche Risiken überprüfen lassen.