ERBRECHT
Nachweis des Erbrechts durch ausländischen Erbschein?
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Mit der Einführung von § 108 FamFG ist die Frage, ob im Grundbuchverfahren der Nachweis des Erbrechts durch ausländischen Erbschein (oder anderes Erbfolgezeugnis) erbracht wird, erneut Gegenstand von zwei gerichtlichen Entscheidungen geworden.
Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 7.9.2011 Geschäftszeichen: 3 W 13/11 die Eintragung auf der Grundlage eines englischen Letters Testamentary abgelehnt und dies damit begründete, dass § 108 FamFG nur Entscheidungen, die der Rechtskraft fähig sind, meint. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.09.2012 (Az: 1 W 270 - 271/12, 1 W 270/12, 1 W 271/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass § 35 Abs. 1 GBO gegenüber § 108 FamFG (bzw. § 16 a FGG) Vorrang zukommt und ein ausländischer Erbschein somit nicht zum Nachweis des Erbrechts genügt (hingegen kann ein ausländisches öffentliches Testament u.U. genügen). Für den Nachweis des Erbrechts im Handelsregisterverfahren liegen bisher keine Entscheidungen vor. Allerdings dürfte § 12 Abs. 2 HGB ebenfalls gegenüber § 108 FamFG Vorrang zukommen. Da der Nachweis des Erbrechts nach § 12 Abs. 2 HGB nicht unbedingt durch Erbschein geführt werden muss – es genügt der Nachweis durch „öffentliche Urkunden“, dürften ausländische Erbscheine allerdings im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts oftmals entscheidend zu berücksichtigen sein. Kritisch zu prüfen hat allerdings das Gericht (und der Berater), was die Aussage des „ausländischen Erbscheins“ ist. Englische Letters Testamentary sind eher mit einem deutschen Testamentsvollstreckerzeugnis vergleichbar, da sie nicht das Erbrecht ausweisen, sondern die Verfügungsbefugnis des (englischen) Testamentsvollstreckers.