ARBEITSRECHT
Ein LSG-Präsident kann nur ein Sozialrichter werden
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Münster (jur). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bleibt weiter ohne Präsidenten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Besetzung der Präsidentenstelle am LSG mit Beschluss vom Dienstag, 24. Juli 2018, vorläufig gestoppt (Az.: 1 B 612/18). Denn der ausgewählte Bewerber hätte wegen seiner fehlenden Erfahrung als Sozialrichter nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen.
Das nordrhein-westfälische Justizministerium unter dem damaligen Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) hatte seinen Parteifreund, den Ministerialdirigenten Andreas Christians für den LSG-Präsidenten-Posten auserkoren. Nach dem Regierungswechsel hielt der neue Justizminister Peter Biesenbach (CDU) daran fest, obwohl Christians nie an einem Sozialgericht gearbeitet hatte. Vor seiner Tätigkeit in der Ministerialverwaltung war er als Rechtsanwalt und Verwaltungsrichter tätig.
Doch auch der Vizepräsident des LSG, Martin Löns, der bislang kommissarisch als LSG-Präsident tätig war, hatte sich um die Präsidentenstelle beworben und sah sich bei der Auswahl zu Unrecht übergangen.
Aufgaben in der Gerichtsverwaltung
Das OVG gab ihm nun recht. Zwar wiesen sowohl Christians als auch Löns in ihren dienstlichen Beurteilungen sämtlich Spitzenprädikate auf. Dennoch hätte Christians nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen. Nach dem Anforderungsprofil müsse ein Bewerber sich zwingend in der Sozialgerichtsbarkeit als Richter bewährt haben.
Denn das Präsidentenamt umfasse sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Stellenprofil beide Aufgabenbereiche voraussetze.
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