WETTBEWERBSRECHT
Fünf-Euro-Gutschein für Bücherkauf verboten
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Frankfurt/Main (jur). Internetbuchhändler dürfen ihren Kunden für den Kauf neuer Bücher keinen Fünf-Euro-Gutschein gewähren. Dies ist ein unzulässiger Preisnachlass und damit ein Verstoß gegen die Buchpreisbindungsvorschriften, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2012 (Az.: 11 U 20/12).
Im Streit war eine Werbung eines Internetbuchhändlers. Dieser warb nicht nur mit einem Angebot von über 1.000.000 Büchern, sondern auch mit einem Fünf-Euro-Gutschein für eine Buchbestellung ab 20 Euro.
Die Gewährung eines solchen konkret benannten Betrages, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird, verstößt gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, so das OLG. Der Kunde könne auf diese Weise Bücher unterhalb des gebundenen Buchpreises kaufen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfe es aber nicht möglich sein, dass Käufer ein verlagsneues Buch bei einem Buchhändler günstiger einkaufen können als bei einem anderen.
Ein unzulässiger Preisnachlass werde nicht nur gewährt, wenn ein Buch dem Endkunden zu einem anderen als dem nach dem Buchpreisbindungsgesetz zulässigen Preis überlassen wird. Ein Nachlass sei auch dann anzunehmen, „wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Buchkauf ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt“, betonte das Gericht.
Die Buchpreisbindung habe letztlich den Zweck, dass die Bevölkerung vielfältig, gleichmäßig und flächendeckend mit dem Kulturgut „Buch“ versorgt wird. Werbeaktionen, wie die des Internetbuchhändlers, könnten jedoch zu einer Verschiebung des Marktes zulasten der kleineren Buchhändler führen, rügten die Frankfurter Richter.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage