BEAMTENRECHT
Geringere Versorgungsbezüge nach Studium an SED-Parteihochschule
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Leipzig (jur). Ruhestandsbeamte, die in der DDR an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ studiert haben, müssen sich eine Rente für ihre Tätigkeit in der DDR auf ihre Beamtenversorgung anrechnen lassen. Nach einem solchen Studium werde eine besondere Nähe zum DDR-System „widerlegbar vermutet“, urteilte am Donnerstag, 2. Februar 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 25.15).
Der heute 71-jährige Kläger arbeitete in der „Zentralstelle Staatliche Preiskontrolle für Investitionen“. Diese gehörte zum „Amt für Preise“ einem Organ des Ministerrats der DDR. Nach einem dreijährigen Studium der Gesellschaftswissenschaften an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ wurde er 1982 zum Stellvertreter des Leiters der Zentralstelle ernannt.
1990 wechselte er zum Rechnungshof der DDR. Nach der Wiedervereinigung wurde er vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und ab 1994 als Beamter übernommen.
Für seine Angestellten-Tätigkeit in der DDR erhält der Kläger eine gesetzliche Rente in Höhe von 800 Euro. Die Versorgungsbehörde rechnete dies auf seine Beamtenversorgung in Höhe von 2.250 Euro an.
Seine dagegen gerichtete Klage wies das Bundesverwaltungsgericht nun ab. Laut Gesetz sei eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, „die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war“.
Dies sei bei Absolventen der Parteihochschule „Karls Marx“ zu vermuten, befanden die Leipziger Richter. Die Hochschule habe der „Kaderauslese“ gedient und unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstanden. Sie habe „zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre“ aufbauen sollen.
Die danach bestehende Vermutung einer staatsnahen Tätigkeit habe der Kläger nicht widerlegen können. „Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genügt nicht.“
Nach den gesetzlichen Vorgaben seien dann auch Zeiten vor dem Studium an der Parteihochschule von der Ruhestandsversorgung ausgeschlossen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
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