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Beamtenrecht
Das Beamtenrecht versteht sich als Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Unter das Beamtenrecht fallen nicht Arbeiter und Angestellte, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet werden, sowie Soldaten und Richter. Soldaten und Richter werden nach dem Soldatengesetz beziehungsweise dem Richtergesetz behandelt.
Durch das Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet ist das Beamtenverhältnis. Es ist ein sogenannter „mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt“. Das unterscheidet das Beamtenrecht grundsätzlich vom Arbeitsrecht, denn beim Arbeitsrecht gibt es Individualarbeitsverträge beziehungsweise kollektive Arbeitsverträge, die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zustande kommen.
Rechtsquellen
Die Grundregeln des Beamtenrechts sind im Artikel 33 des Grundgesetzes festgelegt. Das Recht von Bundesbeamten findet sich in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes. Das Länderrecht, besonders das Besoldungsrecht, das Versorgungsrecht und das Laufbahnrecht unterliegen der Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Was die Statuspflichten und Statusrechte angeht, gibt es nach Paragraf 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes eine konkurrierende Kompetenz der Gesetzgebung. Seit dem 1. April 2009 existiert das Beamtenstatusgesetz, welches an Stelle des Beamtenrechtsrahmengesetzes trat. Das Beamtenversorgungsgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz unterliegen auf Bundesebene dem Bundesbeamtengesetz. Die Bundesländer arbeiten mit ihrem eigenen Landesversorgungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz und dem Landesbeamtengesetz. Zusätzlich hat der Bund Arbeitszeitordnung, Disziplinargesetz und Erholungsurlaubsverordnung sowie Laufbahnverordnung und Erziehungsurlaubsverordnung erlassen. Es existieren jedoch spezielle Gesetze für Bundespolizisten, den Bundesrechnungshof, den Auswärtigen Dienst, und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Bundesbank und dem Zoll.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
Die vom Gesetzgeber in Artikel 33 des Grundgesetzes niedergelegten verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind von Gesetzgeber unbedingt einzuhalten. So wird hier in Absatz 2 das Leistungsprinzip als bestimmendes Prinzip festgelegt. Damit wird bestimmt, dass der Zugang zum öffentlichen Dienst nur von fachlicher Leistung, von Eignung und Befähigung abhängt. In Absatz 3 ist weiterhin klargemacht, dass eine bestimmte Weltanschauung, eine Behinderung, die religionspolitische Anschauung oder die sexuelle Identität keine Auswahlprinzipien darstellen dürfen.
Der Inhalt des Beamtenrechts
Im Beamtenrecht sind diverse Sachlagen geregelt. So unter anderem die Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die Arten von Beamten, das Laufbahnprinzip, die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Beendigung des Beamtenverhältnisses, sowie die Pflichten des Beamten, die Rechte des Beamten, der Rechtsschutz des Beamten und besondere Beamtenverhältnisse. Es gibt Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte. Das Laufbahnprinzip unterliegt der Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer. Für den einfachen Dienst genügt ein Hauptschulabschluss, die Voraussetzung im mittleren Dienst arbeiten zu können ist die mittlere Reife oder ein gleichwertiger Abschluss. Der Beamte im gehobenen Dienst benötigt die Fachhochschulreife oder einen Bachelor, manchmal auch ein abgeschlossenes Studium. Beim höheren Dienst liegt ein Master oder ein Universitätsabschluss vor. Die Berufung zum Beamten kann nur durch einen Verwaltungsakt stattfinden. Berufen werden können, mit wenigen Ausnahmen, nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Das Beamtenverhältnis gilt als beendet bei Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus, bei Tod, beim Verlust der Staatsangehörigkeit und auf eigenen Wunsch. Der Ruhestand tritt in aller Regel mit dem 67 Lebensjahr ein. Zu den obersten Pflichten eines Beamten gehört es, den Amtseid einzuhalten, der da lautet: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Rechte des Beamten sind unter anderem angemessene Besoldung, Unfallfürsorge, Reisekosten und Umzugsvergütung, Altersversorgung im Ruhestand, das Recht auf Urlaub und Sachschadensersatz. Der Beamte hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte und in sein Dienstzeugnis.
Personalvertretungsrecht
Beim Beamten findet das Betriebsverfassungsgesetz, das für die Privatwirtschaft gilt, keine Anwendung. Die Mitbestimmung der Beamten ist stattdessen mit dem Personalvertretungsgesetz gesichert. Man unterscheidet im Personalvertretungsrecht die Anhörungsrechte, das Mitbestimmungsrecht und das Mitwirkungsrecht.
Besondere Beamtenverhältnisse
Sonderbestimmungen gelten für beamtete Wissenschaftler, kommunale Wahlbeamte, also zum Beispiel Beigeordnete oder Bürgermeister und Landräte.