EU-RECHT
Google muss Suchtreffer mit unwahrem Inhalt löschen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Suchtreffer bei Google © Jamdesign - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Suchmaschinen müssen Suchtreffer löschen, deren Inhalt nachweislich unwahr ist. Für die Auslistung ist eine entsprechende Gerichtsentscheidung hilfreich, persönlich Betroffene können den Nachweis aber auch anders erbringen, urteilte am Donnerstag, 8. Dezember 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C 460/20).
Die in Deutschland klagenden Finanzdienstleister behaupten, von einem US-Unternehmen erpresst zu werden. Es veröffentliche negative Berichte und biete dann an, diese gegen ein „Schutzgeld“ wieder zu löschen. Die klagenden Unternehmen lehnen dies ab und verlangen stattdessen von Google, bei einer Suche diese Artikel und die mitveröffentlichten Vorschaubilder nicht mehr anzuzeigen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass Suchmaschinen Treffer auslisten müssen, „wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind“.
Zwar gelte der Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt, sondern müsse mit anderen Rechten abgewogen werden, betonten die Luxemburger Richter. „Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.“
Der Nachweis, dass dies zutrifft, obliegt nach dem Luxemburger Urteil dem Antragsteller, der die Auslistung begehrt. Suchmaschinenbetreiber müssten daran nicht aktiv mitwirken.
Legt der Antragsteller „relevante und hinreichende Nachwiese“ vor, muss der Suchmaschinenbetreiber laut EuGH dem Antrag auf Auslistung nachkommen. „Dies gilt umso mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt.“ Eine Gerichtsentscheidung sei aber nicht erforderlich, wenn sich die Unwahrheit aus den vorgelegten Nachweisen „offensichtlich ergibt“.
Lehnt der Suchmaschinenbetreiber die vorgelegten Nachweise als unzureichend ab und kennt er ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, in dem der Nutzer den Wahrheitsgehalt der von ihm gerügten Informationen überprüfen lassen kann, muss er darüber informieren.
Zu den Vorschaubildern, sogenannte Thumbnails, stellte der EuGH klar, „dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann“.
Im Gegenzug komme es auf den Informationswert der Bilder an. Dabei gaben die Luxemburger Richter zu erkennen, dass dieser bei reinen Vorschaubildern ohne den Kontext der jeweiligen Internetseite wohl oft gering ist. Textelemente müssten aber berücksichtigt werden.
Über den konkreten Streit muss nach diesen Maßgaben nun der BGH entscheiden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock