ZIVILRECHT
Haftung des Verkäufers einer Wohnung für Richtigkeit des eingeholten Wertgutachtens
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Zur Haftung des Verkäufers einer Eigentumswohnung für die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Wertgutachtens
Der Kläger erwarb von den Beklagten im Juli 1996 eine Eigentumswohnung nebst
Stellplatz zum Preise 422.000,-- DM. Die Verkäufer hatten zuvor über die Wohnung
ein Wertgutachten erstellen und dem Kläger aushändigen lassen, das deren Sachwert
auf 400.000,--DM veranschlagte. Mitte 1997 mußte der Kläger die Eigentumswohnung
veräußern. Ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem
Schluss, dass der Verkehrswert der Wohnung nur 290.000,--DM betrage. Darauf
nahm der Kläger die Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.
Diesem Anspruch gab das Landgericht statt, nachdem ein weiteres von ihm in Auftrag
gegebenes Gutachten den Wert des Objekt nur auf 195.000,--DM festsetzte.
Auf die Berufung der Beklagten hat der 9. Zivilsenat dieses Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Seiner Entscheidung nach haben die Beklagten nicht für die
Wertangabe in dem von ihnen eingeholten Privatgutachten einzustehen. Grundsätzlich
sei ein Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer über den Wert der Kaufsache
aufzuklären. Allerdings müßten seine Angaben, wenn er ungefragt Informationen
erteile, zutreffend sein. Nach Auffassung des Senats kann man das Verhalten eines
Verkäufers, der dem Käufer ein Privatgutachten über den Verkehrswert des Kaufobjekts
übergibt, aber nicht so verstehen, als wolle der Verkäufer damit den Verkehrswert
des Kaufobjekts objektiv zutreffend angeben. Vielmehr stelle sich dies – auch
und gerade aus Sicht des Käufers - so dar, dass der Verkäufer auf diese Weise den
Käufer lediglich darüber unterrichte, dass ein Privatgutachten vorliege, welches den
Verkehrswert des Kaufobjekts auf einen bestimmten Betrag festgestellt habe. Denn
kein Käufer könne und würde tatsächlich erwarten, dass der Verkäufer selbst für die
Richtigkeit eines von ihm eingeholten Privatgutachten einzustehen beabsichtige. Etwas
anderes könne nur dann gelten, wenn der Verkäufer ein von ihm in Auftrag gegebenes
Privatgutachten zum Verkehrswert vorlege, obwohl er selbst erkannt habe,
dass dieses Gutachten falsch sei. Das aber hatte der Kläger im vorliegenden Falle
nicht geltend gemacht.
(9. Zivilsenat, Urteil vom 1. Oktober 2001 – 9 U 265/00 – nicht rechtskräftig)