EUROPARECHT
Keine EU-Sanktionen auf Basis von Presseinformationen
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Luxemburg (jur). EU-Sanktionen müssen sich auf offizielle Behördeninformationen stützen. Infos aus der Presse oder dem Internet reichen nicht aus, urteilte am 17. Dezember 2014 das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-400/10). Es erklärte damit Sanktionen gegen die palästinensische Hamas für nichtig, erhielt deren Wirkung aber vorübergehend aufrecht.
Die Hamas wurde Ende 2001 auf die EU-Liste der mit Sanktionen belegten terroristischen Vereinigungen aufgenommen. Daraufhin wurden insbesondere die Gelder der Hamas auf Konten in der EU eingefroren.
Mit ihrer Klage beanstandet die Hamas, dass sie seitdem auf der Liste geführt wird.
Das EuG gab der Hamas nun inhaltlich recht und erklärte die Sanktionen für nichtig. Die Sanktionen beruhten nicht auf Fakten, die von Behörden der EU-Staaten geprüft und bestätigt wurden. Grundlage seien vielmehr Informationen „die der Presse und dem Internet entnommen sind“. Das reiche nicht aus. Das erstinstanzliche EU-Gericht betonte, dass es daher nicht zu prüfen hatte, ob die Hamas tatsächliche eine terroristische Vereinigung ist.
Das EuG gab dem Rat der EU drei Monate Zeit, die Sanktionen neu zu begründen. Die Wirkung der Sanktionsentscheidung bleibt unterdessen bestehen. Zudem kann der Rat Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. In diesem Fall bleiben die Sanktionen bestehen, bis der EuGH entschieden hat.
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