ARBEITSRECHT
Keine Gehaltsweitergabe wegen neuer Arbeit beim Wettbewerber
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Erfurt (jur). Beginnen freigestellte Beschäftigte eine neue Arbeit bei einem Wettbewerber, müssen sie das erhaltene Gehalt grundsätzlich nicht an ihrem bisherigen Arbeitgeber abführen. Entsprechende Vorschriften im Handelsgesetzbuch, die dies bei „Geschäften" mit Wettbewerbern vorsehen, sind hier nicht anzuwenden, urteilte am Mittwoch, 17. Oktober 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 10 AZR 809/11). Denn der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen sei nicht als „Geschäft" anzusehen.
Im Streitfall ging es um einen Produktmanager und technischen Leiters aus Baden-Württemberg, dem zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich einigte sich der Arbeitgeber mit dem Beschäftigten darauf, dass dieser bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter voller Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt wird.
Zum 1. Dezember 2009 hatte der Produktmanager eine neue Arbeit bei einem direkten Wettbewerber des Arbeitgebers gefunden, also noch während des laufenden bisherigen Arbeitsverhältnisses. Dies sei als Verletzung des Wettbewerbsverbots zu werten, so der Kläger und bisherige Arbeitgeber.
Er meinte, dass die von dem Wettbewerber gezahlte Entlohnung für den Freistellungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 nun ihm zustehe. Dabei berief er sich auf eine Bestimmung im Handelsgesetzbuch. Danach müssen Arbeitnehmer bei auf eigene Rechnung mit Wettbewerbern gemachten „Geschäften" die gezahlten Vergütungen an ihren Arbeitgeber abgeben.
Das BAG gab jedoch dem Arbeitnehmer recht. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber sei nicht als „Geschäft" anzusehen. Der vom Wettbewerber gezahlte Lohn müsse daher hier auch nicht herausgegeben werden.
Zwar stelle die neue Beschäftigung einen Wettbewerbsverstoß dar, so die obersten Arbeitsrichter. Die vom Wettbewerber gezahlte Vergütung könne dann aber nur bei einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden, also bei einer besonders schweren Pflichtverletzung. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel noch Know-how abgezogen wird. Eine entsprechende Pflichtverletzung hatte der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
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