ARBEITSRECHT
Keine wirksame Kündigung wegen Gesamtschau einzelner Pflichtverstöße
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Die Kündigung eines Arbeitgebers, der sich wegen vieler kleinerer Pflichtverstöße seines Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehindert sieht, ist zumindest ohne vorherige Abmahnung des Arbeitsnehmers unwirksam, so das Landesarbeitsgericht in Köln.
Einzelverstöße rechtfertigten keine Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG ) Köln hatte über die Klage eines Arbeitnehmers gegen die Kündigung seines Arbeitgebers zu entscheiden.
Der Arbeitsnehmer arbeitete als Angestellter in einem Servicedienstleistungsunternehmen. Während des Arbeitsverhältnisses wurden dem Arbeitnehmer viele kleinere Pflichtverletzungen zur Last gelegt. So soll dieser ein Meeting in letzter Minute abgesagt haben oder eine erforderliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit zu spät eingeholt haben. Im Ergebnis sah sich der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage, die Summe aller Verstöße zu tolerieren. Für ihn würde sich aus der Gesamtschau aller Pflichtverletzungen eine Situation ergeben, wegen der eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei. Er kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos. Dieser ging mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vor.
LAG erklärt Kündigung für unwirksam
Diese hatte vor dem LAG letztlich Erfolg (Urteil v. 06.09.2018, Az.: 6 Sa 64/18).
Die Kündigung allein aus der Gesamtschau aller einzelnen Pflichtverletzungen, die für sich allein keine Kündigung rechtfertigen würden, sei ohne eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt. Auch aus der Summe der Pflichtverstöße ergebe sich keine Situation, die erheblich genug sei, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung habe gerade eine Warnfunktion für den Arbeitnehmer. Sie soll diesem signalisieren, dass sein Verhalten in Zukunft nicht mehr toleriert werde. Fehle diese „letzte Warnung“ des Arbeitgebers, könne auch trotz mehrerer einzelner Pflichtverstöße vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass dieser erkenne, dass nunmehr ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.
Im Ergebnis liege daher kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers vor. Die Kündigung sei damit unwirksam, so die Richter in Köln.
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