ARBEITSRECHT
„Nebentätigkeit“ mit hohem Einkommen ist steuerlich eine weitere Haupttätigkeit
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Köln (jur). Wer mit einer vermeintlichen Nebentätigkeit so viel verdient wie im Hauptberuf, hat jedenfalls steuerlich eine weitere Haupttätigkeit. Den für bestimmte Nebentätigkeiten gewährten Freibetrag können diese Steuerpflichtigen daher nicht beanspruchen, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Dienstag, 27. März 2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 15 K 2006/16). Dass im öffentlichen Dienst die Tätigkeiten als „Nebentätigkeit“ gemeldet werden müssen, spiele steuerlich keine Rolle.
Unabhängig von den Einkünften gelten nach dem Kölner Urteil Vorträge eines Hochschulprofessors nicht als Neben-, sondern als Fortführung der Haupttätigkeit, wenn die Inhalte der in der Haupttätigkeit gewonnenen Expertise entspringen.
Der Kläger war Professor an einer Universität im Rheinland. Neben seiner Tätigkeit an der Uni fertigte er privat Gutachten an, war in Aufsichtsgremien tätig und hielt zahlreiche Vorträge. Die dadurch erzielten Einkünfte waren etwa noch mal so hoch wie die Zahlungen der Universität. Der Zeitaufwand betrug nach seinen Angaben allerdings nur etwa ein Fünftel des Aufwands für die Professorentätigkeit.
Bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten
Im Streitjahr 2011 hielt er zwei Vorträge auf Einladung eingetragener Vereine und zwei weitere bei Unternehmen, die anerkannte Fortbildungen für Rechtsanwälte organisieren. Seine Honorare betrugen hierfür insgesamt 3.370 Euro netto. Für drei der Vorträge erhielt er zudem seine Auslagen ersetzt.
Laut Gesetz gibt es für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten einen Steuerfreibetrag von 2011 noch 2.100, heute 2.400 Euro. Dazu gehören „nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten“ im Dienst gemeinnütziger oder kirchlicher Organisationen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Zweifel an der Tätigkeit
Der Professor beanspruchte diesen Freibetrag für sich. Schließlich sei er für gemeinnützige Vereine oder als „Ausbilder“ für Rechtsanwälte und damit letztlich für die öffentlich-rechtlichen Anwaltskammern tätig gewesen.
Das FG Köln hatte Zweifel an der Tätigkeit als „Ausbilder“. Denn der Gesetzgeber habe hier mehr an Volkshochschulkurse als an kommerzielle Anwaltsfortbildungen gedacht.
Unabhängig davon fehle es an der weiteren Voraussetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit. In seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 2017 führt das FG hierfür zwei Gründe an.
Fortführung der Haupttätigkeit
Zum einen gehe es hier nicht um eine neue, sondern um eine Fortführung der Haupttätigkeit. Dazu heißt es in dem Urteil: „Die Vortragsveranstaltungen sind nach Überzeugung des Senats auch Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Klägers und stehen dadurch nach steuerrechtlichen Maßstäben bei der Beurteilung der Nebenberuflichkeit in einem hinreichenden Zusammenhang mit der Professorentätigkeit.“ Für die steuerrechtliche Einordnung sei es dabei „unbeachtlich“, dass der Professor dienstrechtlich die Vorträge seinem Arbeitgeber als „Nebentätigkeit“ anzeigen musste.
Zudem verwiesen die Kölner Richter auf das „erhebliche wirtschaftliche und auch zeitliche Gewicht“ der Vorträge und Gutachten. Sie trügen hier sogar „in höherem Maße zur Bestreitung des Lebensunterhalts als die Professorentätigkeit bei“. Hier nur einzelne Vorträge herauszupicken und isoliert als „nebenberuflich“ zu klassifizieren, sei nicht möglich.
Der Professor hat hiergegen Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: VIII B 5/18).
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