ARBEITSRECHT
Radiomoderatorin mit eigener Programmgestaltung ist selbstständig
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Mainz (jur). Gestalten „freie“ Radiomoderatoren eigenverantwortlich das Radioprogramm, ist ihre Arbeit nicht als sozialversicherungspflichtige, sondern als selbstständige Beschäftigung einzustufen. Der Radiosender muss daher keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am Mittwoch, 31. August 2016 (Az.: L 6 R 95/14).
Damit bekam ein privater Rundfunksender recht. Dieser hatte 2009 mit einer Radiomoderatorin einen „freien Mitarbeitervertrag“ geschlossen. Danach erhielt die Frau ein Tageshonorar und musste zusammen mit einem Kollegen das Morgenprogramm des Senders eigenverantwortlich bearbeiten. Der Sender machte für das Programm zwar Vorschläge, diese mussten aber nicht verpflichtend übernommen werden.
Der Radiosender wollte nun wissen, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bejahte dies und forderte den Sender zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf.
Das LSG urteilte nun jedoch, dass die Radiomoderatorin selbstständig und nicht abhängig beschäftigt sei. Denn sie sei eigenverantwortlich für das Programm zuständig. Sie schreibe ihre Moderation selbst und entscheide eigenständig über die zu behandelnden Themen.
Die Moderatorin sei nicht in dem Betrieb des Senders eingegliedert. Es fehle an der „arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit“, so die Mainzer Richter. Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung gebe es ebenfalls nicht, was wiederum für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Eine abhängige Beschäftigung liege vielmehr dann vor, wenn der Sender „innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne“, heißt es weiter in der Entscheidung. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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