ARBEITSRECHT
Richter verdienen in Nordrhein-Westfalen ausreichend
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Münster (jur). Die Arbeit der Richter in Nordrhein-Westfalen wird ausreichend vergütet. Die Besoldung entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie das Verwaltungsgericht Münster in einem am Freitag, 5. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil zu den Jahren 2013 und 2014 entschied (Az.: 5 K 1609/14).
Nordrhein-Westfalen hatte sich bei seinen Besoldungserhöhungen für Richter und Beamte an den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst angelehnt. Danach sollte die Besoldung 2013 und 2014 um insgesamt 5,6 Prozent steigen. Das galt allerdings nur für die Besoldungsgruppen bis A 10. Ab Besoldungsgruppe A 11 (das entspricht einem Grundeinkommen von je nach Diensterfahrung 2.733 bis 3.646 Euro) beträgt der Anstieg nur zwei Prozent. Die Besoldungsgruppen A 13 (3.549 bis 4.368 Euro) und höher sowie die Vergütung sämtlicher Richter (Grundgehalt mindestens 3.780 Euro) wurden gar nicht angehoben.
Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hatte der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen dies als verfassungswidrig verworfen. Es gebe keinen Grund für eine derart starke Ungleichbehandlung der mittleren und oberen Einkommensgruppen; etwa 80 Prozent der Amtsträger des Landes seien betroffen, wie Polizeihauptkommissare und Lehrer (Az.: VerfGH 21/13; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Vor dem Verwaltungsgericht Münster klagte nun ein Münsteraner Richter. Die Besoldung der Richter und Beamten sei in unzulässigem Umfang hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Von 1983 bis 2014 seien die Löhne und Gehälter um durchschnittlich 108 Prozent gestiegen, die der Richter und Beamten nur um 73 Prozent.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Es orientierte sich dabei nicht an der Rechtsprechung des eigenen Verfassungsgerichtshofs, sondern an einem neueren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten (Az.: 1 BvL 3/12 und weitere; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Danach ist die Besoldung zunächst an fünf „Parametern“ zu messen: die Einkommensentwicklung der Angestellten im öffentlichen Dienst, die Entwicklung der Nominallöhne im jeweiligen Bundesland, die Verbraucherpreise, die Beamtenbesoldung beim Bund und in anderen Bundesländern sowie ein angemessener Abstand zu geringeren Vergütungsgruppen. Wenn Beamte bei drei dieser fünf Parameter deutlich hinterherhinken, „besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.
Daran gemessen sei die Einkommensentwicklung der Richter in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden, urteilte das Verwaltungsgericht Münster. Insbesondere bestehe kein erheblicher Abstand von mindestens fünf Prozent zur Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst, wenn man dort ebenso nur die mittleren und oberen Einkommensgruppen heranziehe. Auch der Besoldungsabstand zu den unteren Vergütungsgruppen reiche weiterhin aus, heißt es in dem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 26. Januar 2016.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage