STEUERRECHT
Spanien: Spanisches Steuerrecht: Steuernummer NIE kann nun wieder über Vertreter beantragt werden
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Nachdem der spanische Fiskus zum Jahresanfang angeordnet hatte, dass die Steuernummer für Ausländer (N.I.E.) nur persönlich beantragt werden kann, wurde nunmehr angeordnet, dass doch wieder eine Beantragung über (notariell) Bevollmächtigten möglich ist.
Eine NIE benötigt jeder Ausländer, der in Spanien einen steuerlich relevanten Vorgang beurkunden möchte, z.B. den Erwerb einer Immobilie, den Antritt einer Erbschaft oder die Gründung einer Gesellschaft oder ein anderes steuerlich relevantes Geschäft tätigen will (z.B. ein Konto eröffnen möchte). Die Identifikationsnummer für Ausländer („Número de Identificación de Extranjeros"), kurz „NIE", dient für Ausländer auch als spanische Steuernummer.
Zuständig für die Erteilung der spanischen Steuernummer für Ausländer „NIE" ist die Dirección General de la Policía. Anträge können auch bei der Guardia Civil eingereicht werden. Da das Antragsformular in spanischer Sprache auszufüllen ist, und bei den zuständigen Stellen regelmäßig nur Spanisch gesprochen wird, ist die Beantragung für Ausländer oftmals eine gewisse Hürde.
Wer die „NIE" nicht in Spanien beantragen will, kann die Steuernummer auch bei den spanischen Generalkonsulaten oder der spanischen Botschaft (z.B. in Berlin) beantragen. Allerdings sind die Bearbeitungszeiten recht lang (derzeit ca. 7 Wochen), was z.B. bei Erbschaften leicht zum Anfall von Steuerstrafen führen kann.
Seit Neuestem (23.04.2012) kann die Steuernummer NIE nun wieder über einen notariell bevolmächtigten Vertreter oder einen Anwalt über dessen Kammer beantragt werden kann.