ARBEITSRECHT
Sprung in Pool während Arbeitszeit ausnahmsweise unfallversichert
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Arbeitsunfall © Zerbor - adobe.stock.com
München (jur). Ein Sprung in den Pool des Arbeitgebers kann an heißen Sommertagen ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Hat der Arbeitgeber zum Baden aufgefordert, um so die Arbeitsfähigkeit bei dem Beschäftigten wiederherzustellen, kann eine betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit vorliegen, stellte das Sozialgericht München in einem am Dienstag, 2. Mai 2023, bekanntgegebenen Gerichtsbescheid klar. Dies gelte erst recht, wenn weitere Mitarbeiter und auch der Arbeitgeber selbst beim Baden mitgemacht haben.
Im konkreten Fall ging es um den Badeunfall eines Beschäftigten eines Zimmereibetriebes. Am letzten Tag vor Beginn des Betriebsurlaubs sollte der Mann zusammen mit anderen Kollegen auf dem Betriebsgelände im August 2020 noch Arbeiten durchführen.
Angesichts der hochsommerlichen Temperaturen von über 30 Grad Celsius wollte der Chef gegen Abend seine Mitarbeiter noch einmal für die Restarbeiten motivieren. Er forderte sie auf, zur Erfrischung ein Bad in dem eigenen Swimming-Pool zu nehmen. Zwei Mitarbeitern hatte der Arbeitgeber noch Badehosen ausgeliehen. Dann sprangen alle ins kühle Nass.
Doch für den Kläger endete das zunächst willkommene Bad im Krankenhaus. Laut Arztbericht soll er versucht haben, unter seinen Kollegen durchzutauchen. Ob er hierfür ins Wasser sprang, blieb unklar. Er lag jedoch plötzlich bewusstlos im Wasser und musste wegen eines Herzstillstandes wiederbelebt werden. Später wurde bei ihm eine schwere Kopf- und Wirbelsäulen- sowie Rückenmarksverletzung festgestellt.
Den Unfall wollte der Mann als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab. Bei dem Sprung in den Pool habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit des täglichen Lebens gehandelt. Alle während der Arbeitspause vorgenommenen Verrichtungen zu persönlichen Zwecken seien grundsätzlich privater Natur und daher nicht versichert. Offenbar habe der Kläger einen „vernunftwidrigen“ und „nicht betriebsdienlichen“ Kopfsprung gemacht.
Das Sozialgericht stellte mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 ausnahmsweise einen Arbeitsunfall fest. Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im kühlen Pool am Ende eines heißen Arbeitstages aber der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gedient, damit die Restarbeiten noch ausgeführt werden konnten.
Der Arbeitgeber habe zudem zum Baden aufgefordert. Er habe ebenso wie die anderen Mitarbeiter daran teilgenommen. Der Kläger habe sich dem praktisch nicht entziehen können. Eine erhöhte Gefahr durch das Baden sei nicht ersichtlich gewesen. Letztlich sei hier das Baden daher als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock