VERSICHERUNGSRECHT
Unabhängige Berater dürfen Geld nur von den beratenen Kunden nehmen
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Geld von Kunden: Landgerichte setzen klare Regeln für Berater © Marco 2811 - stock.adobe.com
Berlin/Köln/Bremen (jur). Versicherungs- und Finanzberater dürfen keine Unabhängigkeit vortäuschen, wenn sie Provisionen der Versicherungs- oder Anlagegesellschaften erhalten. Das hat das Landgericht Bremen in einem jetzt vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2023 betont (Az.: 9 O 1081/22).
Auch nach einem weiteren Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2023 dürfen unabhängige Honorarberater Honorare nur von dem beratenen Kunden annehmen (Az.: 33 O 15/23). Makler dürfen danach Beratung und Vermittlung nicht nebeneinander anbieten.
Im Bremer Fall hatte eine Finanzberatung unter anderem mit einer „unabhängigen Beratung“ geworben. Der vzbv hatte dies für unzulässig gehalten, weil die GmbH für vermittelte Verträge Provisionen vom jeweiligen Anbieter erhält.
Das Landgericht Bremen gab den Verbraucherschützern nun recht. Bei einer „unabhängigen Beratung“ gingen Verbraucher davon aus, dass diese unabhängig von finanziellen Interessen des Beratenden geschieht. Provisionen und unabhängige Beratung schlössen einander daher aus. Das gelte selbst dann, wenn die Berater keine vertragliche Bindung an bestimmte Anbieter haben und wenn sie wie hier neben oder anstelle der Provision teilweise auch ein Honorar erhalten.
Im Kölner Fall bot ein Makler eine „Beratung ohne Vermittlung“ an. Auf die Klage des vzbv stellte das Landgericht Köln klar, dass dies nur mit einer gewerberechtlichen Zulassung als Versicherungsberater erlaubt ist. Vermittler und unabhängige Honorarberater seien gesetzlich scharf getrennte Gewerbeformen. Diese Trennung gelte nicht nur für die Zulassung, sondern sei in der Gewerbeordnung als persönliches Tätigkeitsverbot gefasst.
„Wer als Versicherungsvermittler tätig ist, darf nicht als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt“, heißt es hierzu in dem Kölner Urteil. Gesetzliches Ziel dieser Trennung sei die „Wahrung der neutralen, objektiven und unabhängigen Stellung des Beraters“. Hier habe der Makler wahlweise eine Vermittlung oder eine Beratung gegen Honorar angeboten. Beides nebeneinander sei aber unzulässig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock