VERSICHERUNGSRECHT
Unrichtige Beantwortung von Fragen zum Unfallschaden durch den Versicherten
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Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei unrichtiger Beantwortung von Fragen zum Unfallschaden durch den Versicherten
Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei unrichtiger Beantwortung von Fragen zum Unfallschaden durch den Versicherten
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 16.06.2003, Az: 8 U 2485/02
1. Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung ist gehalten, die Versicherung umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalles und der Schadenshöhe aufzuklären.
2. Beantwortet der Versicherungsnehmer Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe, ebenso wenig, dass sich die Versicherung die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können.
3. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach reparierten oder unreparierten Vorschäden des Kraftfahrzeugs ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
4. Gibt der Versicherte auf Nachfrage der Versicherung lediglich an, er könne über eventuelle reparierte Vorschäden des Kraftfahrzeugs keine verbindliche Auskunft gegeben, so ist diese Angabe unwahr, wenn dem Versicherten bei Erwerb des Kraftfahrzeugs der Hinweis erteilt worden war, dass dieses einen Unfallschaden gehabt habe. Die Versicherung ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Fahrzeugschaden zu erstatten.
VVG § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB