ARBEITSRECHT
Zeugnisformulierung „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ nicht zu beanstanden
Autor: ZIEGLER & KOLLEGEN - Rechtsanwälte-Notare-Fachanwälte - Kanzlei
Laut Bundesarbeitsgericht ist die Formulierung in einem Zeugnis, man habe den Mitarbeiter „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, nicht als versteckter Hinweis auf tatsächliches Desinteresse und fehlende Motivation des Mitarbeiters zu verstehen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden sich daher in Zukunft in aller Regel nicht mehr mit Erfolgsaussicht gegen diese Formulierung wehren können.