ERBRECHT
Ein Testament widerrufen -- gar nicht so einfach!
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
An einen Testamentswiderruf stellt das Erbrecht viele Anforderungen.
Schon ein wirksames und gültiges Testament zu errichten, ist für viele nicht ganz einfach. Insbesondere muss das Testament eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet werden. Doch ist es erst einmal wirksam errichtet, lässt sich ein Testament nicht ohne weiteres wieder aus der Welt schaffen.
Ein neues Testament errichten
Zunächst gibt es die Möglichkeit, ein neues Testament zu errichten. Sofern dieses dem älteren Testament widerspricht, wird jenes ungültig. Soweit ein Widerspruch aber nicht festzustellen ist, bleibt die alte Verfügung in Kraft. Die Bestimmungen des neuen Testaments gelten dann neben dem alten – ganz so, wie manche das aus dem Christentum kennen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, schlichtweg das alte Testament zu widerrufen, ohne dabei neue Bestimmungen zu treffen – das sogenannte „Widerrufstestament“. Dabei gelten auch für das Widerrufstestament dieselben Formvorschriften wie für ein reguläres Testament. Schließlich kann das alte Testament auch verändert werden, beispielsweise durch Ergänzung oder Rausstreichen einiger Passagen. Vorausgesetzt wie immer: der Form ist genüge getan.
Das alte Testament vernichten
Wie man das aus dramatischen Abendprogrammen im Fernsehen kennt: Natürlich kann man sein altes Testament auch im Eifer des Gefechts zerreißen oder verbrennen, also: Vernichten. Aber so einfach wie es klingt, ist das häufig nicht.Denn nur, weil ein Testament verschwunden ist, lässt sich daraus noch lange nicht schließen, dass der Erblasser es auch vernichtet hat. Dies muss er willentlich getan haben in dem Bewusstsein um die Bedeutung seiner Handlung. Ist bewiesen, dass er es vernichtet hat, wird daraus zwar in der Regel auf seinen Vernichtungswillen geschlossen.
Aber problematisch wird es häufig dann, wenn das Testament einfach „futsch“ ist und vor Gericht darum gestritten wird, was geschehen ist. Auch wenn Fotokopien des Originals grundsätzlich keine Beweiskraft zukommt, sind sie hier manchmal doch plötzlich von großer Bedeutung: Um zu beweisen, dass ein Testament bestanden hat und was es besagte. Wenn dann eine Vernichtungshandlung nicht bewiesen werden kann, können so auch unauffindbare Testamente ihre Gültigkeit bewahren.
Besonderheiten beim Ehegatten-Testament
Besonders kompliziert wird es dann bei gemeinschaftlichen Testamenten, etwa das sogenannte „Berliner Testament“ von Ehegatten. Sollen die gemeinsamen Bestimmungen miteinander stehen und fallen, bezeichnet man sie als „wechselbezügliche“ Bestimmungen. Sie entfalten eine Bindungswirkung und können nicht so mir nichts dir nichts einseitig widerrufen werden.
Zu Lebzeiten können beide Ehegatten gemeinsam ein Berliner Testament oder sonstiges Ehegattentestament widerrufen. Will nur einer der Ehegatten den Widerruf erklären, muss die Erklärung notariell beurkundet werden und dem anderen Ehepartner als Ausfertigung wirksam zugehen. Nach Ableben eines Ehepartners ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Allein durch Ausschlagung des Erbes kann der verbleibende Partner wieder frei über seinen Nachlass verfügen.