ERBRECHT
Erbrechtliche Vermögens- und Gesundheitsvorsorge
Autor: Rechtsanwältin Nicole Weber - Rechtsanwältin
Erbrechtliche Vermögens- und Gesundheitsvorsorge
Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen. Schließlich gibt es gesetzliche Bestimmungen, die greifen, wenn keine individuellen Regelungen getroffen worden sind. Aus diesem Grund ist es angezeigt, sich zunächst über die eigene rechtliche Ausgangsposition Klarheit zu verschaffen. Gerade im Erbrecht kursieren leider oftmals Fehlvorstellungen über die gesetzliche Erbfolge und über gebräuchliche Formen der Testamentsgestaltung, wie zum Beispiel das sog. Berliner Testament von Ehegatten. Diese Fehlvorstellungen führen manchmal dazu, dass am Ende das eigene Vermögen leider nicht in die Hände übergeht, in die es hätte übergehen sollen oder eine höhere Steuerlast anfällt, die bei klügerer Gestaltung nicht angefallen wäre.
In jedem Fall sollte zunächst Klarheit in die Familienverhältnisse gebracht werden, um die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. Weiterhin ist zu prüfen, ob es bereits erbrechtlich relevante Verfügungen gibt und es ist ein Verzeichnis über die aktuellen Vermögensverhältnisse zu erstellen.
Erst nachdem dies ermittelt worden ist, kann umfassend zu Fragen der Testamentsgestaltung oder zum Abschluss eines Erbvertrages beraten werden. Daneben kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich eine Adoption oder ein Ehevertrag als Gestaltungsmöglichkeit anbieten.
In jedem Fall stellt die erbrechtliche Vermögensvorsorge einen Akt der Selbstbestimmung dar, bei der die kompetente anwaltliche Beratung mit Weitsicht besonders angezeigt ist. Schließlich sollen zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden, die aber gerade nicht vorhersehbar sind.
Für die Auseinandersetzung mit Fragen der Gesundheitsvorsorge gibt es keinen richtigen Zeitpunkt. Es ist vielmehr so ähnlich wie mit der Darmkrebsvorsorgeuntersuchung: es ist unangenehm, aber man sollte es erledigen. Schließlich möchte man sich am Ende nicht vorhalten lassen, sich um nichts gekümmert zu haben.
Oftmals ist es auch die Sorge um die eigenen Eltern, die dazu führt, sich mit dem Tod und der letzten Lebensphase auseinanderzusetzen. In Gesprächen zwischen Eltern und Kindern besteht die Chance herauszufinden, welche Wünsche in jedem Fall beachtet werden sollen.
Im Bereich der Gesundheitsvorsorge besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung zu errichten.
In der Patientenverfügung werden Bestimmungen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, getroffen. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Niederlegung der Wertvorstellungen und religiösen Anschauungen des Patienten, damit ein umfassenden Bild von der Person entsteht, die nun nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen eindeutig zu äußern. Es besteht außerdem die Möglichkeit, konkrete individuelle Anweisungen klar zu formulieren, z. B. ob eine künstliche Ernährung oder eine Organspende erfolgen soll.
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die im Fall einer notwendigen Betreuung vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Vorzuziehen ist jedoch die Vorsorgevollmacht, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann. In allen drei Fällen reicht es grundsätzlich aus, die eigenen Gedanken und Verfügungen schriftlich niederzulegen. Allerdings schafft eine notarielle Beurkundung oftmals eine klarere Position und ist deshalb vorzuziehen.
Bei der Erstellung einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht ist die anwaltliche Beratung äußerst hilfreich, da Aspekte berücksichtigt werden, die durch den juristischen Laien oft übersehen werden.
Durch die zentrale Archivierung von Vorsorgevollmachten in externen Vorsorgedatenbanken können Ihre Wünsche außerdem jederzeit vom Vormundschaftsgericht, von Ärzten und Krankenhäusern, abgefragt werden.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten und schaffen Sie so für sich und Ihre Angehörigen eine in Ihrem Sinne geregelte Situation für den Fall der Fälle.