ARBEITSRECHT
Fachanwalt für Arbeitsrecht: Eine Abfindung kann auch verspielt werden
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer ohne Anwalt verhandelte und (fast) die ganze Abfindung verspielte.
Arbeitgeber können bereits in der Kündigung selbst eine Abfindung zusagen. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 1 a KSchG. Für den Arbeitnehmer, der nicht großartig verhandeln will, sondern sich mit einer kleinen Abfindung zufrieden gibt, kann dies eine durchaus ankzeptable Situation sein. Dabei muss er allerdings berücksichtigen, dass außer der Abfindung keine anderen Ansprüche geregelt sind. Weder zu Zeugnis, Vorzahlung der Vergütung etc. wird eine Aussage getroffen. Die Höhe der Abfindungszahlung ist dann gesetzlich fixiert bei 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung.
Der Anspruch auf Abfindung entsteht allerdings nicht mit dem Verstreichenlassen der Klagefrist von 3 Wochen, sondern der Anspruch entsteht, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Erfolgt während der Kündigungsfrist der Ausspruch einer weiteren Kündigung, ist der Abfindungsanspruch gegenstandslos.
Der aktuelle Fall
Das LArbG Rheinland-Pfalz hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitnehmer der Ansicht war, ihm stünde eine höhere Abfindung zu. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in welchem die ursprüngliche Abfindungssumme festgehalten worden ist. In diesem Aufhebungsvertrag hatten die Parteien auch festgehalten:
„Ohne den vorliegenden Aufhebungsvertrag wäre das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum gleichen Zeitpunkt beendet worden“.
Der Kläger hatte nun, da er der Ansicht ist, ihm stünde eine noch höhere Abfindung zu, die Differenz eingeklagt. Das Arbeitsgericht hatte die Klage verworfen und letztendlich auch das LArbG Rheinland-Pfalz. Das Gericht hat dabei betont, dass durch den geschlossenen Aufhebungsvertrag, die zunächst ausgesprochene Kündigung gegenstandslos ist. Die Parteien hätten ja festgehalten, dass die Beendigung ohne den Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt beendet worden wäre. Damit hätten die Parteien ein neuen Beendigungstatbestand gesetzt, die Abfindung neugeregelt und dadurch sei der Abfindungsanspruch bzw. dessen Entstehen abgebrochen worden. Das LArbG hat vielmehr entschieden, dass die Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 a KSchG schlichtweg nicht gegeben sind, da das Arbeitsverhältnis eben nicht aufgrund der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung, sondern aufgrund des Aufhebungsvertrages geendet hat.
Konsequenzen und Empfehlung für die Praxis
Die Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz kann ein bequemer Weg sein. Letztendlich verbleiben jedoch zahlreiche formale Risiken. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer noch Glück. Durch sein Nachverhandeln hätte es auch passieren können, dass er den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vollständig verliert. Insgesamt kann nur dringend empfohlen werden bei entsprechenden Verhandlungen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Eine Abfindung verhandeln ist Sache für einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Die Formalien sind kompliziert. Darüber hinaus, auch dies wird häufig übersehen, ist es gerade bei Führungskräften wichtig, neben der reinen Abfindung auch eine Sprachregelung, eine Aussage zu dem Zeugnis, aber auch etwa zu den finanziellen Gesichtspunkten (Bonus, betriebliche Altersversorgung etc) aufzunehmen.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter