ERBRECHT
Ist das gemeinschaftliche Testament von Deutschen in Spanien anzuerkennen?
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Ist der Erblasser Deutscher, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 9 Ziff. 8 CC nach deutschem Recht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments. Haben zwei Deutsche ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so ist es daher wirksam und entfaltet Bindungswirkung. Es liegt auch kein Verstoß gegen den spanischen Ordre Public vor (TS vom 8.10.2010, recurso 313/2007).
Beispiel
Die Eheleute H und F, beide deutsche Staatsangehörige, errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich gegenseitig auf den Tod des Erstversterbenden als Alleinerben ein. Schlusserbe sollen das gemeinsame Kind K ein. F verstirbt als erstes und wird somit von H allein beerbt. H geht sodann eine weitere Ehe mit F 2 ein und setzte sie in einem notariellen Testament zur Alleinerbin ein. Nach dem Tod des H beanspruchen K und F 2 das alleinige Erbrecht. Da deutsches Erbrecht auf den Nachlass von H und F zur Anwendung kommt, ist das gemeinschaftliche Testament bindend und das zeitlich spätere unwirksam. Folglich ist K Alleinerbe.
In der Praxis gibt es auch regelmäßig keine Anwendungsprobleme, da bei der Nachlassabwicklung in Spanien das Erbrecht regelmäßig durch deutschen Erbschein nachgewiesen wird und die meisten Register keine Umschreibung auf der Grundlage von in Spanien beurkundeten notariellen Testamenten eines deutschen erlauben.
Hinweis: Im Erbfall sollten aber in diesem Fall die zuständigen Stellen (z.B. Banken, Eigentumsregister) auf die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments aufmerksam gemacht werden.
Deutschen ist abzuraten, vor einem spanischen Notar ein Testament zu errichten. Dies gilt erst Recht, wenn eine Bindungswirkung gewollt ist, da hierfür im Grundsatz der Wille auf einem Dokument zu erklären ist. Es ist zwar auch möglich, ein gemeinschaftliches Testament auf 2 Dokumenten zu errichten und diese durch inhaltliche Bezugnahme gedanklich zu verbinden, dies führt aber oft zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Da nach nun höchstrichterlich geklärter Rechtslage in Spanien ein gemeinschaftliches Testament deutscher Eheleute auch in Spanien vollwirksam und bindend ist, ist kein Grund ersichtlich, warum man ein solches Risiko eingehen sollte.
Vorsicht: Anders ist die Situation bei gemischt-nationalen Ehen.
Fazit: Auch wenn spätestens seit der Entscheidung des TS die Anerkennung von gemeinschaftlichen Testamenten in Spanien weitgehend unproblematisch ist, sollte bei der Gestaltung die spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Das in Deutschland beliebte Berliner Testament führt bei Vermögen in Spanien oft zu einer vermeidbar hohen Besteuerung.