SOZIALRECHT
Sozialhilferückforderung nach Tod von Heimbewohnern erleichtert
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Mainz (jur). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hat den Sozialhilfeträgern die Rückforderung von Leistungen für verstorbene Heimbewohner erleichtert. Eine Rückforderung von den Erben ist ohne nähere Begründung bis zu dem Betrag und Kostenanteil möglich, der dem jeweiligen Erbteil entspricht, heißt es in einem am Dienstag, 21. April 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: L 5 SO 185/14).
Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Sozialhilfe Heimbewohner auch dann, wenn sie noch ein Vermögen haben. Geht das so verschonte Vermögen nach dem Tod des Heimbewohners auf die Erben über, müssen diese aber die geleistete Sozialhilfe zurückzahlen. Dabei ist grundsätzlich jeder der Erben zahlungspflichtig. In einer sogenannten Ermessensentscheidung muss der Sozialhilfeträger aber begründen, warum er sich mit seiner Forderung an bestimmte Erben wendet.
Im Streitfall hatte die Sozialhilfe über gut sieben Jahre für die Unterkunft und Betreuung der behinderten Erblasserin 80.750 Euro aufgebracht. Als die Frau 2008 starb, betrug ihr Nachlass 290.000 Euro. Davon stand dem Kläger 1/16 als Erbe zu.
Entsprechend forderte der Sozialhilfeträger von ihm 1/16 der aufgebrachten Kosten – konkret 5.047 Euro. Dagegen wehrte sich der Erbe. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. März 2015 wies das LSG Mainz die Klage jedoch ab.
Zwar setze die „Erbenhaftung“ voraus, dass die Sozialhilfeleistungen zu Recht erbracht worden sind. Das sei hier aber der Fall, so das LSG. Die Sozialhilfe habe das Vermögen der behinderten Heimbewohnerin zu Recht geschont.
Auch ein Ermessensfehler liege nicht vor. Um Willkür zu vermeiden, müsse die Behörde zwar in der Regel eine begründete Ermessensentscheidung abgeben, von wem sie welchen Anteil des Geldes verlangt.
Hier habe der Sozialhilfeträger aber alle Erben jeweils entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen. In solch einem Fall scheide ein Ermessensfehler von vornherein aus. Auch eine Härte liege nicht vor. Der Rückforderungsbescheid sei daher rechtmäßig, urteilten die Mainzer Richter.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG aber die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.
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