SOZIALRECHT
Ausbildungsvergütung hindert Hartz-IV-Grundleistungen
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Kassel (jur). Behinderte, die ein Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, haben keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Vom gesetzlichen Leistungsausschluss für Auszubildende werden auch behinderte Auszubildende erfasst, urteilte am Mittwoch, 6. August 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 55/13 R).
Studenten und Auszubildende sind von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung durch Bafög oder andere staatliche Hilfen gefördert werden kann.
Geklagt hatten eine Mutter und ihre im Streitzeitraum 19 bis 20 Jahre alte schwerbehinderte Tochter. Die Tochter machte in einem Berufsbildungswerk eine Ausbildung zur Buchbinderin. Sie wohnte in einem dem Bildungswerk angeschlossenen Internat und erhielt dort auch eine volle Verpflegung. Die Kosten übernahm als sogenannte Teilhabeleistungen die Bundesagentur für Arbeit. Diese zahlte auch ein Ausbildungsgeld von 104 Euro.
Das Internat war allerdings an jedem zweiten Wochenende sowie in den Ferien geschlossen. Die Bundesagentur zahlte der Tochter daher auch die Heimfahrten zu ihrer Mutter.
Die arbeitslose Mutter beantragte daher Hartz-IV-Leistungen für die Tochter, um für ihre Besuche ihren Lebensunterhalt zu decken. Das Jobcenter Heilbronn lehnte dies unter Hinweis auf den gesetzlichen Ausschluss für Auszubildende ab.
Dies hat das BSG nun bestätigt. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung komme es bei dem Leistungsausschluss „allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an“. Diese sei hier gegeben, da Buchbinderin ein anerkannter Ausbildungsberuf sei.
Dass die behinderte Tochter ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk macht, spiele keine Rolle. Gleiches gelte für den Umstand, dass sie keine normale Ausbildungsvergütung, sondern Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhält. Dies sei „dem individuellen Umstand ihrer Behinderung geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung“.
Dieses Ergebnis stimme auch mit den Gesetzesregelungen zu weiteren Teilhabeleistungen für Behinderte überein. Eine Benachteiligung Behinderter ergebe sich daraus nicht. Denn der Leistungsausschluss gelte auch für nicht-behinderte Auszubildende mit einer nur geringen Vergütung, erklärten die Kasseler Richter.
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