SOZIALRECHT
Beitragsrecht der Sozialversicherung; Befreiung von der Versicherungspflicht in d. KV
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 7. Februar 2002:
1) Auf die Revision der Beklagten wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben; die Klage wurde abgewiesen. Die pauschal versteuerten Vorteile der kostenlosen Kontenführung sind (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV. Nach der Arbeitsentgelt-Verordnung (ArEV) sind sie nicht vom Arbeitsentgelt ausgenommen. Sie gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ArEV und des § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Denn sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) gezahlt, sondern hängen im Wesentlichen nur vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses überhaupt ab. Die Beklagte durfte unter den hier vorliegenden Verhältnissen (größere Zahl von Beschäftigten, niedrige Entgeltsumme und niedrige Beiträge für jeden betroffenen Beschäftigten) einen Summenbescheid iS des § 28f Abs 2 SGB IV erlassen, zumal das nur für zwei in der Vergangenheit liegende Jahre geschehen ist. Die Klägerin hat den Erlass eines Summenbescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht beanstandet. Im Prozess hat sich nicht ergeben, dass der Summenbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses oder bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsbescheid) unverhältnismäßig iS des § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV war. Wenn unter diesen Umständen erstmals im Prozess die Möglichkeit einer personenbezogenen Beitragsbemessung für einzelne Beschäftigte geltend gemacht wird, so ist deswegen nicht der Summenbescheid aufzuheben, sondern es kann vom Arbeitgeber oder Beschäftigten ein Verwaltungsverfahren zum (teilweisen) Widerruf des Summenbescheides nach Satz 5 des § 28f Abs 2 SGB IV eingeleitet werden.
SG Dortmund - S 13 RJ 64/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 107/00 - - B 12 KR 12/01 R -
2) Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die pauschal versteuerten Vergünstigungen durch Freiflüge oder verbilligte Flüge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Sie sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ArEV, § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) eingeräumt, sondern im Wesentlichen nur, weil ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt besteht.
SG Frankfurt am Main - S-9/Kr-2549/93 -
Hessisches LSG - L 14 KR 1441/97 - - B 12 KR 6/01 R -
3) Die Sprungrevision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger von der Versicherungspflicht nicht befreit werden konnte. Leistungen hat er noch kurz vor Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten (Juni 1999) im Mai 1999 in Deutschland in Anspruch genommen.
SG Aurich - S 8 KR 28/99 - - B 12 KR 1/01 R -
4) In diesem Verfahren ist der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten.
SG Bremen - S 16 KR 198/98 -
LSG Bremen - L 6 KR 30/99 - - B 12 KR 13/01 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zur Presse-Mitteilung nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten über den Ausgang des Revisionsverfahrens, in dem am 7. Februar 2002 ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist:
(= Nr. 4 des Presse-Vorberichts Nr. 6/02)
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge auch auf den Teil des Arbeitsentgelts zu Recht entrichtet worden sind, der später vom Finanzamt steuerrechtlich nicht als Lohn anerkannt worden ist. Die Beiträge sind daher nicht zu erstatten.
SG Bremen - S 16 KR 198/98 -
LSG Bremen - L 6 KR 30/99 - - B 12 KR 13/01 R -